Was passiert, wenn ein Geschäftsführer auf Basis seines alten Arbeitsvertrags angestellt ist, aber die Firma in die Insolvenz gerät und er gekündigt wird? Diese ungewöhnliche Konstellation stand im Zentrum eines Rechtsstreits. Die Hoffnung auf umfassenden Arbeitnehmerschutz zerschlug sich jedoch trotz des Arbeitsvertrags – mit weitreichenden Folgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 Sa 522/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)
- Datum: 25.03.2022
- Aktenzeichen: 16 Sa 522/21
- Verfahrensart: Urteil
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Betriebsübergang, Insolvenzrecht, GmbH-Recht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer und späterer Geschäftsführer der insolventen A GmbH. Er wehrte sich gegen seine Kündigung und wollte feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis auf ein anderes Unternehmen übergegangen sei und fortbestehe.
- Beklagte: Der Insolvenzverwalter der insolventen A GmbH und ein Unternehmen, auf das der Betrieb der A GmbH übergegangen sein soll. Beide hielten die Kündigung für wirksam und bestritten, dass das Arbeitsverhältnis auf das andere Unternehmen übergegangen sei oder fortbestehe.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Mann war zunächst Arbeitnehmer, dann Geschäftsführer einer GmbH. Über die GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Zusammenhang mit einem möglichen Betriebsübergang. Der Mann legte sein Geschäftsführeramt am selben Tag nieder, aber nach Zustellung der Kündigung.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kündigung wirksam war. Es ging darum, ob der Geschäftsführer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz oder Schutz vor einer Kündigung wegen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB hatte, obwohl er im Zeitpunkt der Kündigung noch Geschäftsführer war und sein Anstellungsverhältnis auf seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag beruhte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht gab den Beklagten Recht, änderte das Urteil der Vorinstanz ab und wies die Klage des Klägers in vollem Umfang ab. Die Kündigung wurde somit als wirksam angesehen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch Geschäftsführer und somit Organvertreter der GmbH war. Als solcher fiel er nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz, selbst wenn sein Anstellungsverhältnis ursprünglich ein Arbeitsvertrag war. Auch der Schutz bei Betriebsübergang nach § 613a BGB war auf sein Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer nicht anwendbar. Die Niederlegung des Geschäftsführeramtes nach Zustellung der Kündigung änderte nichts an der Wirksamkeit der Kündigung.
- Folgen: Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses war wirksam. Das Anstellungsverhältnis endete zu dem im Kündigungsschreiben genannten Datum. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Fall vor Gericht
Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz: Kein Kündigungsschutz nach KSchG und § 613a BGB trotz Arbeitsvertrags
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Urteil vom 25. März 2022 (Az….