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Fahrerlaubnisentziehung – Gutachtenanordnung nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG

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Kann man die MPU umgehen, indem man den Führerschein in der Probezeit freiwillig abgibt, statt auf die behördliche Entziehung zu warten? Diese Frage musste nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz klären. Die Antwort der Richter ist eindeutig: Nein, der sogenannte Verzicht zählt juristisch genauso wie eine Entziehung. Wer eine Neuerteilung beantragt, muss also womöglich trotzdem zur MPU. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 B 10154/22.OVG | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 30.03.2022
  • Aktenzeichen: 10 B 10154/22.OVG
  • Verfahrensart: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschwerde)
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Antragsteller, der gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorgeht und argumentiert, die Anordnung eines MPU-Gutachtens sei rechtswidrig, da er seine Fahrerlaubnis aufgegeben und sie nicht entzogen bekommen habe.
  • Beklagte: Fahrerlaubnisbehörde, die ein MPU-Gutachten anordnete und die Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage entzog.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Fahrerlaubnisinhaber beging während der Probezeit Verstöße, gab seine Fahrerlaubnis auf und beantragte später eine neue. Die Behörde ordnete ein MPU-Gutachten an, was der Betroffene für rechtswidrig hielt. Da er das Gutachten nicht vorlegte, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis, wogegen der Betroffene gerichtlich vorging.
  • Kern des Rechtsstreits: War die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, ein MPU-Gutachten zu verlangen, obwohl der Betroffene seine Fahrerlaubnis aufgegeben und sie nicht entzogen bekommen hatte, oder gilt die Regelung des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG nur bei einer Entziehung?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnte, wurde damit bestätigt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt sofort wirksam.
  • Begründung: Das Gericht folgt der Ansicht, dass die Vorschriften des § 2a Abs. 5 Satz 4 und Satz 5 StVG in Fällen des Verzichts auf die Fahrerlaubnis analog angewendet werden müssen. Dies sei wegen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage geboten, um eine Umgehung der Probezeitregelungen zu verhindern. Daher war die MPU-Anordnung und die darauf gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig.
  • Folgen: Die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller bleibt bestehen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Fall vor Gericht


Führerschein freiwillig abgegeben? MPU droht trotzdem bei Neuerteilung in der Probezeit (OVG Rheinland-Pfalz)

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat in einem Beschluss vom 30. März 2022 (Az.: 10 B 10154/22.OVG) eine wichtige Frage zum Führerscheinrecht während der Probezeit geklärt. Es ging darum, ob die Führerscheinbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auch dann anordnen darf, wenn ein Fahranfänger seinen Führerschein freiwillig abgibt, um einer drohenden behördlichen Entziehung zuvorzukommen. Das Gericht bejahte dies und stellte den freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis in diesem Kontext einer behördlichen Entziehung gleich….


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