Ein Hallenwart, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, wollte gerichtlich durchsetzen, generell von Wochenenddiensten befreit zu werden. Er sah darin eine unzumutbare Belastung und forderte eine behinderungsgerechte Arbeitszeitgestaltung. Doch das Landesarbeitsgericht urteilte nun gegen ihn und bestätigte das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 2/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 29.03.2022
- Aktenzeichen: 2 Sa 2/21
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Hallenwart, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist und von seinem Arbeitgeber verlangt, ihn von Wochenenddiensten auszunehmen.
- Beklagte: Die Arbeitgeberin, die die Forderung des Klägers ablehnt und auf ihre organisatorische Freiheit sowie die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen verweist.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein als Hallenwart beschäftigter Arbeitnehmer, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, wird zu Wochenenddiensten herangezogen. Er ist der Ansicht, dass er diese Dienste aufgrund seiner Gleichstellung und gesundheitlicher Probleme nicht leisten muss und verlangt deren Unterlassung.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann, generell nicht mehr zu Wochenenddiensten eingeteilt zu werden, insbesondere aufgrund seiner Gleichstellung.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Er hat keinen generellen Anspruch darauf, von Wochenenddiensten ausgenommen zu werden.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass weder die Gleichstellung noch gesundheitliche Gründe einen generellen Anspruch auf Befreiung von Wochenenddiensten begründen. Wochenenddienste sind nicht automatisch „Mehrarbeit“ im Sinne des Schwerbehindertenrechts, außer möglicherweise Sonntagsarbeit nach sechs Arbeitstagen. Da der Antrag des Arbeitnehmers aber alle Wochenenddienste generell ausschließen wollte, musste er insgesamt abgewiesen werden.
Der Fall vor Gericht
Gleichgestellter Hallenwart: Kein genereller Anspruch auf Befreiung von Wochenenddiensten trotz § 164 SGB IX
Einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber nicht generell verlangen, von Wochenenddiensten befreit zu werden, wenn er nicht konkret nachweisen kann, dass seine Behinderung dies zwingend erfordert. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung eines Hallenwarts zurück, der sich gegen die Zuweisung von Diensten an Samstagen und Sonntagen wehrte und dabei unter anderem seinen Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitszeitgestaltung geltend machte.
Ausgangslage: Hallenwart klagt gegen Zuweisung von Wochenendarbeit bei öffentlichem Arbeitgeber
Der Fall betraf einen 1967 geborenen Mann, der seit Juli 2013 als Hallenwart in Vollzeit bei einer öffentlichen Arbeitgeberin im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigt ist. Seine Aufgabe ist die Betreuung von zwei Sporthallen, die er sich mit einem Kollegen teilt….