Jahrelange Kurzarbeit prägte den Arbeitsalltag vieler Unternehmen und ihrer Mitarbeiter. Doch wie wirkt sich die reduzierte Arbeitszeit auf den gewohnten Urlaubsanspruch aus? Ein aktuelles Gerichtsurteil könnte überraschen und gibt einem Arbeitnehmer grünes Licht für die volle Auszahlung seiner Urlaubstage, obwohl er lange in Kurzarbeit war. Der entscheidende Punkt: die Wirksamkeit der Kurzarbeit-Vereinbarung selbst. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 SLa 470/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 04.02.2025
- Aktenzeichen: 10 SLa 470/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage für Zeiten der Kurzarbeit fordert. Er vertritt die Ansicht, sein Urlaubsanspruch habe sich durch die Kurzarbeit nicht gemindert, da die Kurzarbeitsvereinbarung unwirksam sei.
- Beklagte: Die Arbeitgeberin, die während bestimmter Zeiträume Kurzarbeit eingeführt hatte. Sie argumentiert, dass sich die Urlaubsansprüche proportional zur reduzierten Arbeitszeit gemindert hätten, da die Kurzarbeitsvereinbarung wirksam sei.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer forderte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitgeberin die Bezahlung nicht genommener Urlaubstage aus den Jahren 2020 bis 2022. In diesen Zeiträumen hatte die Arbeitgeberin Kurzarbeit eingeführt, wozu die Parteien eine Vereinbarung geschlossen hatten.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob sich der gesetzliche oder tarifliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit proportional zur reduzierten Arbeitszeit mindert oder ob er voll bestehen bleibt. Dies hing im Wesentlichen von der Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Kurzarbeitsvereinbarung ab.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Damit bestätigte das Gericht das Urteil der Vorinstanz, welches dem Arbeitnehmer die volle Abgeltung der Urlaubstage zusprach.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit nicht gekürzt wurde, da die zugrundeliegende Kurzarbeitsvereinbarung unwirksam war. Die Vereinbarung wurde als Allgemeine Geschäftsbedingung bewertet und benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen, unter anderem weil sie das Lohnrisiko beim Arbeitnehmer beließ, keine Ankündigungsfrist für Arbeitszeitänderungen enthielt und kein Enddatum für die Kurzarbeit vorsah.
- Folgen: Der Arbeitnehmer behält seinen vollen Urlaubsanspruch für die Zeiten der unwirksamen Kurzarbeit. Die Arbeitgeberin muss die strittigen Urlaubstage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Voller Urlaubsanspruch trotz Kurzarbeit? LAG Niedersachsen bestätigt Recht auf Urlaubsabgeltung bei unwirksamer Vereinbarung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem Urteil (Az.: 10 SLa 470/24) vom 4. Februar 2025 entschieden, dass einem Arbeitnehmer auch für Zeiten der Kurzarbeit der volle Urlaubsanspruch zustehen kann, wenn die zugrundeliegende Kurzarbeitsvereinbarung unwirksam ist….