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Bußgeldverfahren – Erstattung Verfahrensgebühr Nr. 5115 Anlage 1 (VV) RVG

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Ein Verkehrsbußgeld gegen einen Autofahrer führte zu einem ungewöhnlichen Streit über Anwaltskosten. Seine Verteidigerin legte Einspruch ein und wurde aktiv, doch die Behörde ließ das Verfahren letztlich wegen Verjährung enden. Entsteht so trotzdem ein Anspruch auf die Anwaltsgebühr, wenn der Fall nicht nach intensiver Prüfung, sondern durch Zeitablauf begraben wird? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 OWi 125/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Calw
  • Datum: 08.04.2025
  • Aktenzeichen: 3 OWi 125/25
  • Verfahrensart: Gerichtliche Entscheidung über Kostenfestsetzung in einem Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafverfahrensrecht, Rechtsanwaltsvergütungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Verteidigerin der vom Bußgeldbescheid betroffenen Person, die die Festsetzung einer bestimmten Anwaltsgebühr beantragte.
  • Beklagte: Die Stadt C., die den ursprünglichen Bußgeldbescheid erlassen und die Anwaltsgebühr bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt hatte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Stadt erließ einen Bußgeldbescheid gegen eine Person wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Die Verteidigerin der Person legte Einspruch ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhielt Akteneinsicht. Später stellte die Stadt das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Verteidigerin eine bestimmte Gebühr zusteht, wenn sie durch ihre Tätigkeiten (Einspruch, Wiedereinsetzung, Akteneinsicht) das Verfahren vor der Behörde gefördert hat, das Verfahren aber von der Behörde wegen Verjährung eingestellt wurde, ohne die Einwände inhaltlich zu prüfen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Amtsgericht änderte den Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt ab und setzte die von der Verteidigerin beantragte Gebühr in Höhe von 176,00 Euro zusätzlich fest. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens muss die Stadt bzw. Staatskasse tragen.
  • Begründung: Die Gebühr sei entstanden, da das Verfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt wurde und die Verteidigerin durch Einspruch, Wiedereinsetzung und Akteneinsicht Tätigkeiten zur Förderung des Verfahrens erbracht habe. Diese Tätigkeiten hätten die Behörde gezwungen, sich mit der Beweislage auseinanderzusetzen. Es sei unerheblich, dass die Behörde danach untätig blieb und die Verjährung eintrat, da die anwaltliche Tätigkeit geeignet war, das Verfahren zu beeinflussen und eine Hauptverhandlung zu vermeiden.
  • Folgen: Die Stadt muss der Verteidigerin die zusätzliche Gebühr bezahlen und die Kosten für den Rechtsstreit über diese Gebühr tragen.

Der Fall vor Gericht


AG Calw Urteil: Anwaltsgebühr Nr. 5115 VV RVG trotz Verfahrenseinstellung wegen Verjährung? Verteidiger-Tätigkeit entscheidend

Das Amtsgericht Calw hat in einem Beschluss vom 8. April 2025 (Aktenzeichen: 3 OWi 125/25) entschieden, dass einer Verteidigerin auch dann eine spezielle Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) zusteht, wenn das Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird. Entscheidend ist laut Gericht, dass die Anwältin zuvor Tätigkeiten entfaltet hat, die objektiv geeignet waren, das Verfahren zu fördern und eine Hauptverhandlung zu vermeiden – selbst wenn die Behörde die inhaltlichen Einwände des Anwalts nicht mehr geprüft hat….


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