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Asbestose: Kein Rentenanspruch trotz BK 4103?

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Asbest löst Furcht und oft schwere Berufskrankheiten aus, die Hoffnung auf finanzielle Absicherung wecken. Ein Mann mit anerkannter Asbest-Folge kämpfte um seine Rente, geplagt von extremer Atemnot. Doch trotz der anerkannten Krankheit lehnte die Versicherung ab – weil die lebensbedrohlichen Atembeschwerden nicht vom Asbest stammten, sondern von einem anderen schweren Lungenleiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 56/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 30.03.2022
  • Aktenzeichen: L 2 U 56/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht (Unfallversicherung, Berufskrankheiten)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, die von der Unfallversicherung eine Rente wegen einer anerkannten Berufskrankheit beantragte und der Meinung war, dass sein Gesundheitszustand auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei.
  • Beklagte: Die gesetzliche Unfallversicherung, die Leistungen (Rente) aufgrund der Berufskrankheit ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte eine anerkannte Berufskrankheit (Asbest-bedingte Brustfellveränderungen) sowie ein schweres, nicht berufsbedingtes Lungenemphysem. Er beantragte bei seiner Unfallversicherung eine Rente wegen der Berufskrankheit. Die Versicherung lehnte die Rente ab, da die Atemprobleme nicht auf die Berufskrankheit, sondern auf das Emphysem zurückgeführt wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die anerkannte Berufskrankheit allein relevante Atemfunktionsstörungen verursachte, die eine Rentenberechtigung begründen würden. Es ging darum, die Folgen der Berufskrankheit von denen einer anderen, nicht berufsbedingten Lungenerkrankung abzugrenzen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück. Ihm wurde keine Rente zugesprochen. Auch die Kosten des Verfahrens musste die beklagte Versicherung nicht tragen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass zwar die Berufskrankheit vorliege, die schwerwiegenden Atemprobleme des Klägers aber nicht darauf zurückzuführen seien. Diese Probleme seien stattdessen eine Folge des schweren, nicht berufsbedingten Lungenemphysems. Die Berufskrankheit allein verursache keine ausreichend relevante funktionelle Einschränkung für eine Rente.
  • Folgen: Die rechtliche Folge ist, dass die Unfallversicherung dem Kläger keine Rente zahlen muss. Dies liegt daran, dass seine schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen als nicht durch die anerkannte Berufskrankheit verursacht gelten.

Der Fall vor Gericht


LSG Hamburg: Keine Rente bei anerkannter Asbest-Berufskrankheit BK 4103 trotz schwerer Atemnot – Lungenemphysem als Hauptursache

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat in einem Urteil (Az.: L 2 U 56/20 vom 30.03.2022) entschieden, dass ein Versicherter trotz einer anerkannten Berufskrankheit durch Asbest keinen Anspruch auf eine Rente hat, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf die Berufskrankheit selbst, sondern auf eine andere, nicht berufsbedingte Erkrankung zurückzuführen sind. Im konkreten Fall litt der Betroffene zwar an asbestbedingten Veränderungen des Brustfells (Pleuraplaques), seine massive Atemnot und Funktionseinschränkung wurden jedoch durch ein schweres Lungenemphysem verursacht, das nicht auf die Asbestexposition zurückging….


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