Ein kaputter Zaun und ein gekürztes Gehalt: Ein Fall vor Gericht, der zeigt, wann ein Lohnabzug erlaubt ist. Weil ein Mitarbeiter angeblich einen Schaden verursachte, behielt der Chef einen Teil des Lohns ein. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kürzung und bekam vor Gericht seinen vollen Lohn zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht schuf damit Klarheit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 SLa 694/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmer, der die Auszahlung von zurückgehaltenem Arbeitsentgelt für die Monate August bis Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 1.221,46 Euro gerichtlich geltend machte. Er argumentierte, die Forderung sei durch Lohnabrechnungen unstreitig gestellt worden und bedürfe keiner erneuten Geltendmachung zur Fristwahrung.
- Beklagte: Arbeitgeber, der das Arbeitsentgelt des Klägers einbehielt und dies mit einem angeblich vom Kläger verursachten Schaden an einem Zaun begründete. Sie berief sich zudem auf eine Tarifliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Lohnanspruchs durch den Kläger.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Arbeitgeber behielt einen Teil des Arbeitsentgelts seines Arbeitnehmers ein. Der Arbeitgeber begründete dies mit einem angeblich vom Arbeitnehmer verursachten Schaden an einem Zaun. Der Arbeitnehmer klagte auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt war, einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch einseitig vom Lohn abzuziehen, und ob der Anspruch des Arbeitnehmers trotz des Abzugs einer tariflichen Ausschlussfrist unterlag, wenn die Lohnabrechnungen den vollen Betrag auswiesen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Berufung des Arbeitgebers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden zurück. Der Arbeitgeber hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass kein Rechtsgrund für den Lohnabzug bestand, da der Arbeitgeber den für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschuldensgrad des Arbeitnehmers nicht nachweisen konnte. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers unterlag auch keiner Ausschlussfrist, da die vorbehaltlosen Lohnabrechnungen des Arbeitgebers die Forderung unstreitig gestellt hatten.
- Folgen: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die einbehaltenen Arbeitsentgeltbeträge nachzahlen.
Der Fall vor Gericht
Lohnabzug wegen Zaunschaden: Landesarbeitsgericht bestätigt Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers trotz Schadensersatzforderung und Ausschlussfrist
Ein Arbeitgeber hatte über mehrere Monate hinweg Teile des Lohns eines Mitarbeiters einbehalten. Als Grund nannte er einen Schaden an einem Zaun, den der Arbeitnehmer angeblich verursacht haben soll. Der Streit landete vor Gericht, da der Mitarbeiter auf die Auszahlung des vollen Gehalts bestand. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen musste nun in zweiter Instanz klären, ob dieser Lohnabzug rechtmäßig war und ob der Anspruch des Arbeitnehmers möglicherweise wegen einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen ist, obwohl die Lohnabrechnungen den vollen Betrag auswiesen. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers und bestätigte damit ein Urteil der Vorinstanz….