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WEG – Eigentumsteilung – Vermehrung der Stimmrechte?

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Kann ein Wohnungseigentümer einfach seinen Anteil aufteilen, um am Ende mehr Stimmrechte in der Gemeinschaft zu erhalten? Diese Frage zur Stimmrechtsverteilung in der Eigentümerversammlung beschäftigte ein Gericht. Es ging darum, ob eine solche Aufteilung tatsächlich die Stimmverhältnisse ändert und so wichtige Entscheidungen beeinflusst. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 129/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Gera
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger erwarb einen Miteigentumsanteil von 60,09/100. Er argumentierte, dass die anderen Miteigentümer, die ihren ursprünglichen Anteil geteilt hatten, zusammen nur eine Stimme hätten.
  • Beklagte: Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie vertrat die Ansicht, dass die anderen Miteigentümer, die ihren ursprünglichen Anteil geteilt hatten, jeweils eine Stimme hätten und die Beschlüsse somit gültig seien.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ursprünglich bestand eine WEG aus zwei Miteigentümern (einer GbR und Herrn D S). Herr D S teilte seinen Anteil notariell in zwei Teile, wobei eine Veränderung der Miteigentumsanteile nicht gewollt war. Einer der geteilten Anteile wurde später an Frau K S verkauft. In einer Versammlung fassten Herr D S und Frau K S Beschlüsse gegen die Stimme des Klägers (der den Anteil der GbR erworben hatte). Der Kläger focht die Beschlüsse an, da er meinte, die Eheleute S hätten zusammen nur eine Stimme.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die nachträgliche Teilung eines Miteigentumsanteils in einer WEG mit Kopfstimmrecht automatisch zu mehr Stimmrechten führt, oder ob dafür die Zustimmung der anderen Eigentümer erforderlich ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der beklagten WEG wurde zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse der Miteigentümerversammlung wurden für ungültig erklärt. Die beklagte WEG muss die Verfahrenskosten tragen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass in dieser WEG das Kopfprinzip gilt (ein Eigentümer, eine Stimme). Es führte aus, dass eine nachträgliche Teilung eines Anteils und der Verkauf eines Teils davon grundsätzlich nicht automatisch zu mehr Stimmrechten führt. Eine solche Stimmenvermehrung wäre nur mit Zustimmung aller anderen Eigentümer möglich gewesen, die gerade auf die Erhöhung der Stimmrechte gerichtet ist. Eine solche Zustimmung fehlte hier. Der Notarvertrag von 2006 und Zeugenaussagen zeigten vielmehr, dass die damaligen anderen Eigentümer keine Änderung der Stimmrechte wünschten. Die reine Zustimmung zur Grundbucheintragung der Teilung genügte nicht. Daher stand den Eigentümern des ursprünglich einen Anteils (Herrn und Frau S) weiterhin zusammen nur eine Stimme zu. Da nur 1 von insgesamt 2 verfügbaren Stimmen für die Beschlüsse abgegeben wurde, fehlte die notwendige Mehrheit, weshalb die Beschlüsse ungültig sind.
  • Folgen: Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht wirksam. Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt die beklagte WEG.

Der Fall vor Gericht


WEG-Stimmrecht: Teilung eines Miteigentumsanteils erhöht nicht automatisch die Stimmenzahl ohne Zustimmung aller Eigentümer

Dieses Urteil des Landgerichts Gera beleuchtet eine zentrale Frage im Wohnungseigentumsrecht (WEG): Führt die nachträgliche Aufteilung eines Miteigentumsanteils automatisch zu mehr Stimmen in der Eigentümerversammlung, wenn das Kopfstimmrecht gilt?…


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