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WEG – Brandschutzkostentragung bei Dachgeschossausbau

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Der Traum vom ausgebauten Dachgeschoss verwandelte sich für einen Wohnungseigentümer in einen Albtraum unerwartet hoher Kosten. Über 600.000 Euro waren plötzlich für Brandschutzmaßnahmen fällig, ausgelöst durch seinen Ausbau. Gehört diese enorme Ausgabe zur Baulast des einzelnen oder fällt sie der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last? Ein Gericht musste diese knifflige Frage klären. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 4/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Hier ist die Zusammenfassung des Urteilstextes gemäß der vorgegebenen Struktur und Regeln:

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Miteigentümer und Sondereigentümer von zwei Dachgeschosseinheiten, der den Kostenbeschluss anficht.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, gegen die sich die Klage richtete und die Berufung einlegte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger wollte Dachgeschosseinheiten ausbauen, was nach der Teilungserklärung grundsätzlich erlaubt war, aber keine Kostenregelung enthielt. Der Ausbau machte umfangreiche Brandschutzmaßnahmen erforderlich. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, dass der Kläger diese Kosten alleine tragen muss. Dagegen klagte der Kläger.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, wer die Kosten für Brandschutzmaßnahmen tragen muss, die durch den Ausbau von Dachgeschosseinheiten entstanden sind – alle Eigentümer der Gemeinschaft oder nur der ausbauende Sondereigentümer.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht gab der Berufung der Beklagten statt. Das Urteil des Amtsgerichts, das dem Kläger recht gegeben hatte, wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  • Begründung: Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Kosten dem Kläger auferlegt, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Weder die Teilungserklärung noch eine ergänzende Auslegung davon legen die Kosten der Gemeinschaft auf. Nach dem geltenden Wohnungseigentumsgesetz (§ 21 WEG) muss ein Sondereigentümer, der eine bauliche Veränderung wie diesen Ausbau vornimmt, grundsätzlich alle dadurch entstehenden Kosten, einschließlich Folgekosten wie für notwendige Brandschutzmaßnahmen, alleine tragen, auch wenn andere Eigentümer davon profitieren. Die Kosten entstanden ursächlich durch den Ausbau und stellen keine „Sowieso-Kosten“ dar. Der Beschluss war auch ausreichend bestimmt formuliert.
  • Folgen: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Der angefochtene Beschluss zur alleinigen Kostentragung für die Brandschutzmaßnahmen durch den Kläger behält seine Gültigkeit.

Der Fall vor Gericht


Urteil zur Kostenverteilung von Brandschutzmaßnahmen bei Dachausbau in WEG: Alleinige Kostentragung durch Sondereigentümer bestätigt

Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Berufungsverfahren entschieden, wie die erheblichen Kosten für Brandschutzmaßnahmen zu verteilen sind, die durch den Ausbau von Dachgeschosseinheiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) notwendig wurden. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Mehrheitsbeschluss der WEG, der diese Kosten ausschließlich den Sondereigentümern der ausgebauten Dachgeschosse auferlegt, gültig ist und der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Das Gericht bejahte dies und wies die Klage des betroffenen Sondereigentümers ab….


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