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Geben DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wieder?

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Das neu geflieste Badezimmer entpuppte sich für eine Bauherrin schnell als Albtraum. Kern des Streits vor Gericht: die wichtige Abdichtung, die Nässe fernhalten soll. Nun muss eine Teilfrage des Falls nach einem Urteil des OLG Düsseldorf erneut geklärt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 40/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 22. November 2024
  • Aktenzeichen: 22 U 40/24

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Bauherrin, die einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung an Fliesenarbeiten in einem Badezimmer verlangt
  • Beklagte: Pensionierter Fliesenlegermeister, der die Fliesenarbeiten ausgeführt hat

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Fliesenarbeiten in einem neuen Badezimmer. Dabei streiten die Parteien insbesondere über die Abdichtung des Bodens und der Wände außerhalb des Duschbereichs sowie die Einhaltung einer vereinbarten Fugenbreite. Nach Mängelrügen der Klägerin wurde ein Selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Die Klägerin forderte einen Vorschuss für die Beseitigung angeblicher Mängel in Höhe von 15.000 Euro. Das Landgericht wies den Vorschussanspruch größtenteils ab, der Beklagte erkannte nur einen kleinen Teilanspruch an.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Abdichtung den anerkannten Regeln der Technik entspricht und ob die von der Klägerin behauptete Fugenbreite von 2 mm vereinbart und relevant ist sowie ob das Landgericht wesentliche Vortragspunkte und Beweismittel unberücksichtigt ließ.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin bezüglich der Fugenbreite zurück, hob aber das Urteil des Landgerichts bezüglich des Abdichtungsmangels auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass eine Fugenbreite von 2 mm technisch nicht möglich und der vorhandene Fugenabstand mangelfrei sei, daher kein Vorschussanspruch besteht. Hinsichtlich der Abdichtung hatte das Landgericht wesentliche Vortragspunkte und Beweisanträge der Klägerin übergangen, insbesondere zur Anwendung der DIN 18534 und den anerkannten Regeln der Technik. Die unzureichende Berücksichtigung der vorgelegten Privatgutachten und weiterer Umstände stellt einen Verfahrensmangel dar, der eine erneute und umfassende Beweisaufnahme erfordert. Die Zurückverweisung wurde angesichts der Verfahrensmängel als gerechtfertigt erachtet.

Der Fall vor Gericht


OLG Düsseldorf: Streit um Badabdichtung nach DIN 18534 und Fugenbreite – Vorschussklage teilweise erfolgreich, Fall wegen Abdichtungsmangel zurück ans Landgericht (Az.: 22 U 40/24)

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ging es um die Forderung einer Bauherrin nach einer Vorschusszahlung zur Beseitigung von Mängeln an Fliesenarbeiten in ihrem neu errichteten Badezimmer. Im Mittelpunkt standen dabei zwei Hauptstreitpunkte: eine angeblich unzureichende Abdichtung des Badezimmers und eine nicht eingehaltene Fugenbreite bei den verlegten Fliesen. Das OLG musste entscheiden, ob die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts, Bestand hat oder ob der Bauherrin der geforderte Vorschuss zusteht….


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