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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweilige Verfügung gegen Untervermietung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Im Streit um die Untervermietung einer Wohnung musste eine Vermieterin vor Gericht eine Niederlage hinnehmen. Sie versuchte vergeblich, die Mieter per sofortigem Beschluss zum Stopp der Nutzung zu zwingen. Doch das Gericht schob ihrem eiligen Antrag einen Riegel vor. Es verwies die Vermieterin stattdessen auf die bereits laufende Räumungsklage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 926 C 71/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Verfahrensart: Einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Vermieterin, die von den Mietern ein Verbot der Untervermietung ihrer Wohnung verlangte
  • Beklagte: Mieter, von denen die Vermieterin die Unterlassung der Untervermietung verlangte

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Vermieterin beantragte gerichtlich, den Mietern zu untersagen, die gemietete Wohnung ganz oder teilweise unterzuvermieten. Die Vermieterin begründete dies mit angeblichen Verletzungen mietvertraglicher Pflichten und falschen Angaben der Mieter. Sie gab an, dass weitere Vertragsverletzungen drohten und ein Hauptsacheverfahren auf Räumung der Wohnung zu lange dauern würde. Die Vermieterin bestätigte, dass eine auf unberechtigte Untervermietung gestützte Räumungsklage gegen die Mieter bereits beim Gericht anhängig sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob ein Vermieter im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) die Unterlassung unerlaubter Untervermietung vom Mieter verlangen kann, insbesondere wenn bereits eine Klage auf Räumung der Wohnung wegen desselben Grundes läuft.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag der Vermieterin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde vom Gericht abgelehnt. Die Vermieterin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 12.240,00 Euro festgesetzt.
  • Begründung: Das Gericht wies den Antrag ab, da eine einstweilige Verfügung, die das Ergebnis eines Hauptverfahrens vorwegnimmt (hier: ein Verbot erwirken, wie es in der Räumungsklage verfolgt wird), nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig ist. Dazu gehört, dass der Antragsteller die sofortige Erfüllung dringend benötigt, ein Hauptverfahren nicht sinnvoll möglich ist und dem Antragsteller ohne Eilentscheidung Nachteile drohen, die schwerer wiegen als die dem Antragsgegner drohenden Schäden. Nach Ansicht des Gerichts hat die Vermieterin diese strengen Voraussetzungen nicht dargelegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Vermieterin dringend auf ein sofortiges Unterlassungsverbot angewiesen sei und den Anspruch nicht im bereits laufenden Hauptverfahren (der Räumungsklage) verfolgen könne, auch wenn dieses länger dauert. Bloße vermögensrechtliche Nachteile reichen für eine Eilentscheidung dieser Art nicht aus.
  • Folgen: Die Vermieterin konnte das von ihr gewünschte sofortige Verbot der Untervermietung per Eilverfahren nicht erreichen. Sie muss ihre Forderungen bezüglich der Untervermietung im bereits laufenden Hauptverfahren (Räumungsklage) weiterverfolgen. Die Kosten des Eilverfahrens muss die Vermieterin tragen.

Der Fall vor Gericht


Einstweilige Verfügung gegen Untervermietung abgelehnt: Gericht verweist Vermieterin auf laufende Räumungsklage

Ein Gericht hat den Antrag einer Vermieterin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit der sie ihren Mietern die Untervermietung ihrer Wohnung untersagen wollte….


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