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Einigungsgebühr bei einseitiger Erledigungserklärung

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Ein Verkehrsunfall führte zu einer Klage auf über 11.000 Euro Schadensersatz. Doch statt langem Verfahren zahlte der Gegner, bevor es richtig begann. Nun entbrannte Streit darüber, welche Anwaltskosten für dieses vorzeitige Ende zu erstatten sind. Das OLG Bremen musste klären, ob für eine bloße Erledigungserklärung Einigungs- oder Terminsgebühren anfallen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 24/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Hier ist die strukturierte Zusammenfassung des Urteilstextes:

  • Gericht: OLG Bremen
  • Datum: 11.03.2025
  • Aktenzeichen: 2 W 24/24
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilverfahrensrecht, Kostenrecht, Anwaltsgebührenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Partei, die ursprünglich Schadensersatz forderte und im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung der Anwaltskosten beantragte.
  • Beklagte: Die beklagte Haftpflichtversicherung, die den Schadensersatz zahlte, die Kostenübernahme erklärte, dem Kostenfestsetzungsantrag widersprach und Beschwerde einlegte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall erhob der Kläger Klage auf Schadensersatz gegen die Beklagten (darunter eine Haftpflichtversicherung). Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte den geforderten Betrag und erklärte sich bereit, die Kosten zu übernehmen, falls der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erkläre, was dieser daraufhin tat. Das Landgericht erlegte die Kosten den Beklagten auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Klägervertreter die Festsetzung bestimmter Anwaltsgebühren (u.a. Einigungs- und Terminsgebühr) sowie die Anrechnung einer außergerichtlichen Gebühr. Die beklagte Haftpflichtversicherung widersprach dem Antrag. Das Landgericht setzte die Kosten fest, wogegen die beklagte Haftpflichtversicherung sofortige Beschwerde einlegte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob bestimmte Anwaltsgebühren (Einigungs- und Terminsgebühr) nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits festgesetzt werden können und wie eine bereits gezahlte außergerichtliche Anwaltsgebühr auf die gerichtliche Gebühr angerechnet wird.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts auf die Beschwerde der beklagten Haftpflichtversicherung abgeändert und die von dieser zu erstattenden Kosten auf 538,95 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Der höhere Antrag des Klägers wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah die Beschwerde als zulässig an. Es begründete die Abänderung damit, dass keine Einigungsgebühr entstanden sei, da keine vertragliche Einigung der Parteien zur Streitbeilegung vorlag, sondern nur einseitige Erklärungen erfolgten. Auch eine Terminsgebühr sei nicht angefallen, da es keinen gerichtlichen Termin oder eine gleichgestellte Besprechung gab. Weiterhin sei die bereits gezahlte außergerichtliche Geschäftsgebühr in höherem Umfang auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen, als vom Kläger geltend gemacht und vom Landgericht festgesetzt. Aus diesen Gründen sei nur der geringere Betrag der Anwaltskosten festsetzbar.
  • Folgen: Die beklagte Haftpflichtversicherung muss dem Kläger weniger Anwaltskosten erstatten als vom Landgericht festgesetzt. Der Kläger muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen….

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