Ein Hausprojekt per Bauträgervertrag mündet im Albtraum versteckter Baumängel. Jahre nach der Abnahme droht nun der Verlust aller Ansprüche auf Schadenersatz. Das Landgericht Darmstadt hat jetzt entschieden, wann die Frist für den Bauherrn wirklich zu ticken beginnt – auch bei spät aufgedeckten Mängeln. Eine Klärung mit weitreichender Bedeutung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 O 325/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Darmstadt
- Datum: 21.02.2025
- Aktenzeichen: 19 O 325/20
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Macht abgetretene Ansprüche der ursprünglichen Bauherren aus einem Bauträgervertrag geltend.
- Beklagte: Die Bauträgergesellschaft und ihr Bauleiter/späterer Geschäftsführer, die Mängel teilweise bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Es ging um einen Bauträgervertrag von 2010 für ein Haus. Später wurden Abweichungen von der Baubeschreibung (bei Dämmung, Keller, Lichtschächten) festgestellt. Die ursprünglichen Bauherren traten ihre Ansprüche an den Kläger ab, der Schadensersatz wegen der Mängel und behaupteter Täuschung verlangte.
- Kern des Rechtsstreits: Wann die absolute zehnjährige Verjährungshöchstfrist für Schadensersatzansprüche aus einem Bauträgervertrag wegen Mängeln zu laufen beginnt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt waren. Die zehnjährige Verjährungsfrist begann mit der Abnahme des Werkes im August 2010 zu laufen und war bei Klagezustellung im November 2020 bereits abgelaufen.
- Folgen: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Fall vor Gericht
Bauträgervertrag und Baumängel: Wann verjähren Schadensersatzansprüche? LG Darmstadt zur 10-Jahres-Frist
Ein komplexer Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt befasste sich mit der entscheidenden Frage, wann die Absolute Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk beginnt, das im Rahmen eines Bauträgervertrags errichtet wurde. Im Kern ging es darum, ob diese Frist bereits mit der Abnahme des Bauwerks zu laufen beginnt oder ob spätere Ereignisse wie die Entdeckung der Mängel, eine Aufforderung zur Nachbesserung oder gar eine Täuschungshandlung durch den Bauträger den Startpunkt der Verjährung hinausschieben können. Das Urteil des LG Darmstadt (Az.: 19 O 325/20) vom 21. Februar 2025 gibt hierzu eine klare Antwort, die weitreichende Bedeutung für Bauherren und Bauträger hat.
Ausgangslage: Bauträgervertrag für ein Kettenhaus und spätere Mängelrügen der Bauherren
Der Fall betraf Ansprüche, die ursprüngliche Bauherren, ein Ehepaar, an den neuen Anspruchsinhaber (den Kläger im Prozess) abgetreten hatten. Diese Ansprüche richteten sich gegen eine Bauträgergesellschaft sowie deren Bauleiter und späteren Geschäftsführer. Grundlage war ein Bauträgervertrag vom 15. Juni 2010 über die Errichtung eines Kettenhauses auf einem Erbbaurechtsgrundstück im ###-Weg in ###. Die Bauträgerin verpflichtete sich, das Haus gemäß einer detaillierten Baubeschreibung zu bauen. Der vereinbarte Preis für die Bauleistung (Werklohnanteil) betrug EUR 302.700. Ein wichtiger Meilenstein war die förmliche Abnahme des Bauvorhabens durch die Bauherren am 02. August 2010. Kurz darauf, mit einem Bautenstandsbericht vom 02….