Gilt bei Rotlicht nur der Blitzer als Beweis? Ein Autofahrer wollte das vor Gericht durchsetzen – und scheiterte. Das Kammergericht Berlin machte klar: Auch Zeugenaussagen von Polizisten zählen. Damit bleibt die Beweiswürdigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten frei. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 220/24 – 122 SsRs 50/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 18. Dezember 2024
- Aktenzeichen: 3 ORbs 220/24 – 122 SsRs 50/24
- Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren
Beteiligte Parteien:
- Betroffener: Antragsteller auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2024
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, ohne dass eine Begründung erforderlich ist.
- Begründung: Die Rechtsbeschwerde kann zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei einer verhängten Geldbuße von 90 Euro nicht zugelassen werden, da keine klärungsbedürftige abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegt. Ein vom Betroffenen geforderter Rechtssatz, dass Rotlichtverstöße nur mittels technischer Beweismittel festgestellt werden dürfen, wird vom Gericht nicht anerkannt. Eine solche Einschränkung der Beweismittel würde gegen die Freie richterliche Beweiswürdigung und die Gewaltenteilung verstoßen und müsste vom Gesetzgeber geregelt werden.
- Folgen: Der Betroffene trägt die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde.
Der Fall vor Gericht
Rechtsbeschwerde bei Rotlichtverstoß: KG Berlin bestätigt freie Beweiswürdigung und lehnt Zulassung wegen geringer Geldbuße ab
Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeld wegen eines Rotlichtverstoßes zulässig ist. Im konkreten Fall wurde der Antrag eines Autofahrers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen, da die Geldbuße zu gering war und keine grundsätzliche Rechtsfrage zur Klärung anstand. Das Gericht betonte zudem den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung und erteilte der Forderung, Rotlichtverstöße nur mittels technischer Geräte nachweisen zu dürfen, eine klare Absage.
Ausgangslage: 90 Euro Bußgeld wegen Rotlichtverstoß durch Amtsgericht Tiergarten
Der Fall begann mit einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2024. Ein Autofahrer wurde wegen eines Verkehrsverstoßes – dem Überfahren einer roten Ampel (Rotlichtverstoß) – zu einer Geldbuße von 90 Euro verurteilt. Mit diesem Urteil war der Autofahrer nicht einverstanden und suchte nach Möglichkeiten, die Entscheidung anzufechten.
Der Versuch des Autofahrers: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Kammergericht
Der Autofahrer legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde ein bzw. beantragte deren Zulassung beim Kammergericht Berlin. Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im Ordnungswidrigkeitenrecht (geregelt im Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG), das ähnlich wie die Revision im Strafrecht funktioniert. Sie dient dazu, Urteile auf Rechtsfehler zu überprüfen, nicht jedoch, die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erneut zu untersuchen. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde nicht in jedem Fall automatisch möglich, insbesondere bei geringen Geldbußen bedarf es einer gesonderten Zulassung durch das höhere Gericht.
Streitpunkt: Müssen Rotlichtverstöße ausschließlich durch technische Beweismittel nachgewiesen werden?…