Vertraglich winkte ein satter Bonus – doch am Ende ging der Manager leer aus. Vor Gericht erlebte er eine bittere Überraschung: Nicht jede Klausel garantiert den Geldsegen. Am Ende entschieden globale Unternehmensziele über seinen Anspruch – und die waren futsch. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 877/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Krefeld
- Datum: 19.12.2024
- Aktenzeichen: 4 Ca 877/24
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmer, angestellt seit 12.07.2004 bei der Beklagten, zuletzt als Senior Manager Products and Optimization Central Europe, tätig im Homeoffice.
- Beklagte: Globaler Dienstleister im Management und der Vermittlung von Geschäftsreisen, Teil eines weltweit agierenden Anbieters im Bereich Geschäftsreisen sowie Meetings und Events.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Streit über Anspruch auf ergebnisabhängige Bonuszahlungen für die Jahre 2020, 2021 und 2023. Der Kläger erhielt neben einem festen Jahresbruttogehalt eine Bonuszahlung, deren Höhe von internen Regelungen abhängig ist und 25 % des Jahresbruttogehalts bei 100 % Zielerreichung betragen sollte. Die Zielvorgaben orientierten sich an globalen EBITDA-Zahlen der Beklagten. Für das Jahr 2018 wurde klargestellt, dass eine Bonuszahlung nur bei Erreichen von mehr als 80 % des EBITDA-Ziels erfolgt.
- Kern des Rechtsstreits: Anspruch des Klägers auf Auszahlung des ergebnisabhängigen Bonus.
Was wurde entschieden??
- Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 53.544,40 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nur zugelassen, wenn sie gesetzlich zulässig ist.
Der Fall vor Gericht
ArbG Krefeld: Kein Bonusanspruch für Manager trotz Vertragsklausel bei Nichterreichen globaler Ziele?
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld (Az.: 4 Ca 877/24) vom 19.12.2024 befasste sich mit der Klage eines Mitarbeiters gegen seinen Arbeitgeber wegen ausgebliebener Bonuszahlungen für die Jahre 2020, 2021 und 2023. Der Mitarbeiter sah sich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Recht, erhielt jedoch vor Gericht eine Abweisung seiner Forderungen.
Ausgangslage: Langjähriger Mitarbeiter fordert Bonus von globalem Reisedienstleister
Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter, ist seit dem 12. Juli 2004 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt, zuletzt in der Position eines Senior Manager Products and Optimization Central Europe. Seine Tätigkeit übt er aus dem Homeoffice aus. Der Arbeitgeber ist ein global agierender Dienstleister im Bereich Management und Vermittlung von Geschäftsreisen und gehört zu einem weltweit führenden Anbieter für Geschäftsreisemanagement sowie Meetings und Events (V.). Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob dem Mitarbeiter für die Jahre 2020, 2021 und 2023 Bonuszahlungen zustehen, die der Arbeitgeber verweigert hatte.
Die Bonusregelung im Arbeitsvertrag: Ergänzungsvereinbarung als Grundlage
Die Grundlage für den potenziellen Bonusanspruch bildete eine Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 19. Juni 2017. In Ziffer 4 dieser Vereinbarung wurde Folgendes geregelt: „Zusätzlich erhält der Angestellte einen ergebnisabhängigen Bonus nach Maßgabe der jeweils geltenden internen Regelungen für den Bereich Products & Optimization Central Europe….