Geblitzt und keine Aussage gemacht? Wer dachte, damit sei die Sache erledigt, irrt. Denn wer bei einem Verkehrsverstoß schweigt, muss womöglich trotzdem „reden“ – mit einem Fahrtenbuch. Ein Gericht hat nun bestätigt, dass diese Maßnahme auch dann rechtens ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 M 4/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 06.02.2025
- Aktenzeichen: 3 M 4/25
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Antragsteller im Bußgeldverfahren, der gegen Verfügung über Fahrtenbuchauflage Widerspruch eingelegt hat
- Beklagte: Antragsgegner, Behörde, die den Bescheid mit Fahrtenbuchauflage erlassen hat
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Antragsteller wurde im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes beschuldigt. Die Behörde ordnete unter anderem an, dass der Antragsteller für 12 Monate ein Fahrtenbuch führen und dieses alle drei Monate vorlegen müsse. Außerdem wurde ein Zwangsgeld für die Nichtvorlage angedroht. Der Antragsteller widersprach und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchauflage und die Zwangsgeldandrohung.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Anordnung zur Fahrtenbuchführung, die Pflicht zur Vorlage alle drei Monate und die Zwangsgeldandrohung rechtlich zulässig sind und ob die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hierzu wiederhergestellt werden muss.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2024 wurde zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt.
- Begründung: Die beanstandeten Anordnungen der Behörde zum Fahrtenbuch und zur Zwangsgeldandrohung haben keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller konnte seine Einwendungen nicht ausreichend begründen.
- Folgen: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der festgesetzte Streitwert beträgt 2.400,00 Euro.
Der Fall vor Gericht
Fahrtenbuchauflage trotz Aussageverweigerungsrecht? OVG Sachsen-Anhalt bestätigt Pflicht nach Geschwindigkeitsverstoß
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss vom 6. Februar 2025 (Az.: 3 M 4/25) entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage auch dann rechtmäßig sein kann, wenn der Fahrzeughalter im vorangegangenen Bußgeldverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, die durch die Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geschützt werden sollen, wiegen in diesem Fall schwerer.
Ausgangslage: Geschwindigkeitsverstoß und gescheiterte Fahrerermittlung führen zur Fahrtenbuchauflage
Der Fall begann mit einem Geschwindigkeitsverstoß, der am 7. März 2024 mit einem Fahrzeug begangen wurde, dessen Halter der spätere Antragsteller im Gerichtsverfahren ist. Die zuständige Behörde leitete daraufhin ein Bußgeldverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt der Fahrzeughalter am 12. März 2024 einen Anhörungsbogen, in dem er als Beschuldigter geführt wurde. Eine Erinnerung an diesen Anhörungsbogen folgte am 16. April 2024. Da der tatsächliche Fahrer zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte und der Fahrzeughalter offenbar nicht ausreichend bei der Aufklärung mithalf, ordnete die Behörde mit Bescheid vom 25….