Am Gepäckband kam die böse Überraschung: Der Urlaubskoffer beschädigt, Wertsachen verschwunden. Doch statt Entschädigung blitzte ein Urlauber vor Gericht ab – wegen einer entscheidenden Kleinigkeit: der Zeit. Denn bei Fluggepäck-Ärger zählt jede Minute – wer die Meldefrist verpasst, hat Pech, urteilten die Richter in Saarbrücken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 70/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Saarbrücken
- Datum: 12.12.2024
- Aktenzeichen: 13 S 70/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Reisender, der mit der Beklagten von einem Flug zurückkehrte und die Beschädigung sowie den Verlust von Gegenständen in seinem Koffer geltend machte
- Beklagte: Fluggesellschaft, die den Kläger beförderte und für die beschädigte Gepäckstücke und fehlende Gegenstände verantwortlich gemacht wurde
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger wurde mit einem Flug am 23.08.2023 befördert. Bei der Ankunft meldete er den Verlust seines Koffers. Der Koffer wurde am 31.08.2023 an seinen Wohnsitz geliefert. Am 07.09.2023 reklamierte seine Ehefrau Schäden und fehlende Gegenstände. Der Kläger behauptete, der Koffer sei beschädigt zurückgegeben worden und dass mehrere neuwertige Gegenstände gefehlt hätten, die im Eigentum seiner Ehefrau und Tochter standen.
- Kern des Rechtsstreits: Die Ersatzansprüche des Klägers wegen Schäden und Verlusten am Gepäck, insbesondere ob er zur Geltendmachung von Ansprüchen auch für die Gegenstände seiner Familie berechtigt ist, sowie die Höhe des Schadensersatzes und die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Fluggepäck beschädigt und Inhalt fehlend: Schadensersatzklage wegen verpasster Meldefrist abgewiesen (LG Saarbrücken)
Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az.: 13 S 70/24) die Berufung eines Flugpassagiers zurückgewiesen. Dieser hatte von einer Fluggesellschaft Schadensersatz für einen beschädigten Koffer und fehlende Gegenstände gefordert. Die Klage scheiterte letztlich daran, dass der Schaden nach Ansicht des Gerichts nicht rechtzeitig gemeldet wurde, wie es das Montrealer Übereinkommen (MÜ) vorschreibt.
Ausgangslage: Verspätete Gepäcklieferung nach Flugreise von — nach —
Ein Passagier flog am 23. August 2023 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter mit einer namentlich nicht genannten Fluggesellschaft von einem nicht näher bezeichneten Ort nach Saarbrücken. Bei der Ankunft am Zielflughafen musste der Passagier feststellen, dass sein Koffer nicht angekommen war. Er meldete das Fehlen des Gepäckstücks umgehend am Schalter der Fluggesellschaft. Erst acht Tage später, am 31. August 2023, wurde der vermisste Koffer an der Wohnadresse des Passagiers zugestellt. Damit endete zwar die Gepäckverspätung, doch es tauchte ein neues Problem auf.
Der Streitfall: Forderung nach Schadensersatz für beschädigten Koffer und fehlende Wertsachen
Am 7. September 2023, also weitere sieben Tage nach Erhalt des Koffers, reklamierte die Ehefrau des Passagiers über die Internetseite der Fluggesellschaft Schäden am Koffer selbst sowie den Verlust von mehreren Gegenständen aus dessen Inhalt….