Private Nachrichten, TikTok in der Pause – am Arbeitsplatz tabu? Für ein Umzugsunternehmen war das Handyverbot so wichtig, dass es einer Sachbearbeiterin fristlos kündigte, weil sie zum Smartphone griff. Doch das Arbeitsgericht kassierte die Kündigung ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 183/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 18.12.2024
- Aktenzeichen: 3 SLa 183/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine 1995 geborene Arbeitnehmerin, angestellt seit dem 2. Mai 2022 als allgemeine Sachbearbeiterin bei der Beklagten
- Beklagte: Ein Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern, tätig im Bereich der Durchführung von Umzügen, vorwiegend für Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin wurde zum 2. Mai 2022 als allgemeine Sachbearbeiterin eingestellt. Im Arbeitsvertrag und in weiteren betrieblichen Anweisungen wurde die Nutzung von digitalen Endgeräten wie Smartphones zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz untersagt, mit Ausnahmen für notbedingte Familienangelegenheiten und Pausenzeiten. Die Beklagte hatte zudem ein Schreiben herausgegeben, das die Nutzung privater Handys am Arbeitsplatz weiter einschränkte.
- Kern des Rechtsstreits: Die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 23. Februar 2024 durch die Beklagte
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
LAG Rheinland-Pfalz: Außerordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin unwirksam – Berufung des Arbeitgebers erfolglos
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 18. Dezember 2024 (Az.: 3 SLa 183/24) die Berufung eines Arbeitgebers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern zurückgewiesen. Im Kern ging es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, die hilfsweise als Ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Kündigung bleibt somit unwirksam.
Streit um Kündigungsschutz: Umzugsunternehmen vs. Sachbearbeiterin vor dem Landesarbeitsgericht
Gegenstand des Rechtsstreits war die Kündigung einer Sachbearbeiterin, Jahrgang 1995, durch ihren Arbeitgeber, ein Umzugsunternehmen. Dieses Unternehmen beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer, was bedeutet, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Die Firma ist hauptsächlich für Umzüge von Mitgliedern der Streitkräfte der Vereinigten Staaten tätig. Die Arbeitnehmerin war seit dem 2. Mai 2022 als „allgemeiner Sachbearbeiter“ auf Basis eines Arbeitsvertrages vom selben Tag für das Unternehmen tätig. Der Arbeitgeber sprach am 23. Februar 2024 eine außerordentliche fristlose, und für den Fall deren Unwirksamkeit, eine ordentliche Kündigung aus. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin gerichtlich. Nachdem das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage der Arbeitnehmerin stattgab und die Kündigung für unwirksam erklärte, legte der Arbeitgeber Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.
Arbeitsvertrag §16: Strenges Verbot privater Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit
Ein zentraler Punkt im Arbeitsverhältnis war die Regelung zur Nutzung privater digitaler Endgeräte….