Hausverbot vor der eigenen Haustür? Noch bevor eine offizielle Durchsuchung angeordnet war, stoppte die Polizei einen Mann und untersagte ihm den Zutritt zu seinem Heim. Ein Gericht musste entscheiden, ob diese Maßnahme rechtmäßig war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Qs 4/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Trier Datum: 06.02.2024 Aktenzeichen: 1 Qs 4/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Rechtsbereiche: Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Beschwerdeführer: Eine Person (M. A…), die sich gegen die Art und Weise der Durchsuchung ihrer Wohnung wehrt. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Im Rahmen von Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs gegen andere Personen sollte eine Wohnung durchsucht werden. Die Beamten stellten vor Ort fest, dass der Verdächtige dort nicht mehr wohnte, sondern an einer anderen Adresse. Für diese neue Adresse wurde kurzfristig eine mündliche Durchsuchungsanordnung erteilt. An dieser neuen Adresse wohnte jedoch der Beschwerdeführer, bei dem die Durchsuchung dann stattfand. Der Beschwerdeführer beschwerte sich im Nachhinein darüber, wie die Durchsuchung ablief: Ihm sei zeitweise verboten worden, sein Haus zu betreten oder sich frei davor zu bewegen. Kern des Rechtsstreits: War die Art und Weise der Durchsuchung rechtmäßig, insbesondere das vorübergehende Verbot für den Bewohner, sein Haus zu betreten und sich frei zu bewegen? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Folgen: Die durchgeführte Durchsuchung wurde in Bezug auf die Art und Weise ihres Ablaufs vom Gericht nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az.: 12 Sa 1102/08 Vorinstanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 11 Ca 754/08 Leitsätze: Weist der öffentliche Arbeitgeber in einer ansonsten geschlechtsneutral gehaltenen Ausschreibung darauf hin, dass „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe“, werden hierdurch männliche Stellenbewerber nicht i.S.d. AGG unzulässig benachteiligt, wenn in der für die Stelle […]