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Unzulässigerklärung der Anordnung der Zwangsvollstreckung

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Sollte das Familienheim unter den Hammer kommen? In Frankenthal stoppte ein Gericht überraschend die Zwangsversteigerung. Ein Formfehler rettete das Haus. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 13/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Frankenthal Datum: 24.03.2025 Aktenzeichen: 5 K 13/24 Verfahrensart: Erinnerungsverfahren wegen Teilungsversteigerung Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Familienrecht, Sachenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Ehefrau (Erinnerungsführerin), Miteigentümerin zu 2/3, die mit den gemeinsamen Kindern im strittigen Haus wohnt. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses zur Zwangsversteigerung und argumentiert unter anderem mit der psychischen Belastung der gemeinsamen Tochter durch die Trennungssituation. Beklagte: Der Ehemann (Erinnerungsgegner), Miteigentümer zu 1/3, der die Teilungsversteigerung des Hauses beantragt hat und die Zurückweisung der Erinnerung der Ehefrau fordert. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Parteien sind Eheleute, deren Scheidungsverfahren läuft, aber noch nicht abgeschlossen ist. Ihnen gehört gemeinsam ein Hausgrundstück (Frau 2/3, Mann 1/3), das die Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern bewohnt. Der Mann beantragte die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft) des Hauses. Das Amtsgericht ordnete die Versteigerung zunächst an und beschlagnahmte das Grundstück. Die Frau legte dagegen Erinnerung ein. Sie trägt vor, die gemeinsame Tochter sei wegen der Trennung in psychologischer Behandlung. Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die vom Ehemann beantragte Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses zulässig ist, obwohl das Scheidungsverfahren der Eheleute noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und die Ehefrau mit den Kindern im Haus wohnt. Was wurde entschieden?


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