Familie, Finanzen, Fehde vor Gericht: Was als Gefälligkeit unter Schwiegerleuten begann, endete für einen Anwalt mit einer saftigen Rechnung. Er wollte einen Untermietvertrag mit der Mutter seiner Verlobten als reines „Scheingeschäft“ abtun – doch das Gericht verdonnerte ihn zur vollen Mietzahlung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 O 271/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Darmstadt Datum: 14.03.2025 Aktenzeichen: 19 O 271/23 Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Klägerin (eine Gesellschaft), die ausstehende Mietzahlungen fordert. Beklagte: Beklagter, der den Mietvertrag für ungültig hält, weil er meint, dieser sei nur zum Schein abgeschlossen worden (Scheingeschäft), und deshalb die Zahlung verweigert. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Beklagte war mit der Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin verlobt und wohnte mit ihr in einer Wohnung, die der Tochter gehört. Es existiert ein Mietvertrag zwischen der Klägerin (als Vermieterin) und dem Beklagten für diese Wohnung. Der Beklagte leistete keine Mietzahlungen für einen bestimmten Zeitraum. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Mietvertrag gültig ist oder ob er nur zum Schein abgeschlossen wurde und somit keine Verpflichtung zur Mietzahlung besteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Miete in Höhe von 9.996,00 Euro sowie weiterer 480,00 Euro an die Klägerin. Auf beide Beträge sind zusätzlich Zinsen zu zahlen. Folgen: Der Beklagte muss die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Die Klägerin kann die Zahlung der zugesprochenen Beträge schon durchsetzen, bevor das Urteil endgültig rechtskräftig ist, muss dafür aber eine Sicherheitsleistung
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de AG Dortmund – Az.: 767 Ls-700 Js 2644/18-64/19 – Beschluss vom 21.01.2021 Das eigentlich nach rechtzeitigem Einspruch gegen den ergangenen Strafbefehl fortzusetzende Verfahren wird gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil der Hauptverhandlung ein in der Person des Angeklagten liegendes Hindernis für längere Zeit entgegensteht. Ein Erscheinen des Angeklagten wäre […]