Ein nächtlicher Crash im Kreisverkehr, Blechschaden am Auto, Splitterregen auf dem Asphalt – und dann nichts wie weg? Wer nach einem Unfallort einfach flüchtet, riskiert nicht nur Ärger mit der Polizei, sondern auch den Schutz seiner Vollkaskoversicherung. Denn wer sich unerlaubt entfernt, muss möglicherweise die Reparaturkosten für sein demoliertes Fahrzeug selbst tragen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 42/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken Datum: 12.02.2025 Aktenzeichen: 5 U 42/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Fahrzeug-Vollkaskoversicherung) Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmer, der Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung für einen Unfallschaden an seinem Fahrzeug fordert. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Leistungspflicht bestreitet und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger verursachte nachts mit seinem versicherten Fahrzeug einen Unfall, indem er in einem Kreisverkehr mit einer Straßenlaterne kollidierte. Das Fahrzeug wurde schwer beschädigt. Der Kläger verließ die Unfallstelle und meldete den Vorfall erst zwei Tage später der Polizei. Er gab an, den Schaden bereits am Unfalltag seinem Versicherungsmakler gemeldet zu haben. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die beklagte Versicherung für den Fahrzeugschaden des Klägers aufkommen muss. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das vorherige Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde aufgehoben und die Klage des Versicherungsnehmers vollständig abgewiesen. Folgen: Der Kläger muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits trage
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 10 K 955/10 Urteil vom 25.02.2011 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, […]