E-Scooter-Promillefahrt – harmlos gedacht, bitter bereut: Für einen Autofahrer wurde die nächtliche Tour unter Alkohol zum unerwarteten Stolperstein auf dem Weg zum Führerschein. Statt eines Kurses droht nun die MPU. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CE 25.212 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Datum: 24.03.2025 Aktenzeichen: 11 CE 25.212 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Fahrerlaubnisinhaber (Antragsteller), der die Zustimmung der Behörde zum Besuch eines Kurses zur Wiederherstellung der Fahreignung beantragt. Beklagte: Die Fahrerlaubnisbehörde (Antragsgegnerin), von der die Zustimmung zum Kurs begehrt wird. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Antragsteller fuhr alkoholisiert mit einem E-Scooter (1,66 ‰) und wurde wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt (Geldstrafe, zweimonatiges Fahrverbot, keine Entziehung der Fahrerlaubnis). Eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) kam zu dem Ergebnis, dass er nicht fahrgeeignet sei. Das Gutachten empfahl jedoch, dass die Fahreignung durch die Teilnahme an einem speziellen Kurs (§ 70 FeV) wiederhergestellt werden könne. Der Antragsteller beantragte die Zustimmung der Behörde zu diesem Kurs. Kern des Rechtsstreits: Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Zustimmung der Behörde zur Teilnahme an dem empfohlenen Kurs hat, um seine Fahreignung nachzuweisen, obwohl das MPU-Gutachten grundsätzlich negativ ausfiel. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Folgen: Der Antragsteller erhält durch diese Gerichtsentscheidung keine Zustimmung zum Kursbesuch. Er muss die Kost
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Zossen – Az.: 5 C 145/13 – Urteil vom 10.02.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils […]