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Gerichtsstand des Erfüllungsortes – § 29 ZPO

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Ein Klick im Internet, ein Auto gekauft – doch was passiert bei Ärger und Widerruf? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun entschieden, wo ein solcher Rechtsstreit ausgetragen werden muss – und überrascht mit der Wahl des Gerichtsorts. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 89/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Stuttgart Datum: 25.03.2025 Aktenzeichen: 6 U 89/24 Verfahrensart: Berufung, Verweisung nach Urkundenprozess in erster Instanz Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherrecht (Fernabsatzvertrag, Widerrufsrecht) Beteiligte Parteien: Kläger: Käufer eines Elektroautos, der am 21.03.2022 online einen Kaufvertrag schloss, diesen am 12.12.2023 widerrief und nun die Rückzahlung des Kaufpreises von 48.220,00 € fordert. Er argumentiert, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, weshalb er noch widerrufen konnte. Beklagte: Online-Verkäuferin des Elektroautos. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Ein Kunde kaufte am 21.03.2022 über den Online-Shop der Beklagten ein Elektroauto für 48.220,00 €. Das Fahrzeug wurde ihm am 10.12.2022 übergeben. Am 12.12.2023 erklärte der Kunde den Widerruf seiner Vertragserklärung und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Fahrzeug befindet sich weiterhin beim Kunden. Der Fall wurde zunächst als Urkundenprozess vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Käufer den Online-Kaufvertrag für das Auto auch noch im Dezember 2023 wirksam widerrufen konnte. Der Kläger behauptete, dies sei möglich gewesen, weil die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe


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