Wer auf der Autobahnzufahrt wendet und rückwärtsfährt, riskiert mehr als nur ein Bußgeld. Für eine Seniorin wurde dieses riskante Manöver zum Auslöser eines Rechtsstreits um ihre Fahrtauglichkeit – mit weitreichenden Folgen. Denn was als vermeintliche Bagatelle begann, endete vor Gericht und warf die Frage auf, wann das Alter am Steuer zum Problem wird. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 25.68 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Datum: 17.03.2025 Aktenzeichen: 11 CS 25.68 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Antragstellerin (Person, die Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis eingelegt hat) Beklagte: Antragsgegnerin (Behörde, welche die Fahrerlaubnis entzogen hat) Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Behörde (Antragsgegnerin) erfuhr durch die Polizei von einem Vorfall am 26. Juni 2022: Die 1940 geborene Antragstellerin fuhr auf dem Einfädelungsstreifen einer Autobahnraststätte rückwärts und versuchte zu wenden. Sie gab an, die Ausfahrt verpasst zu haben und wegen eines heißen Fußes gehandelt zu haben. Die Polizei beschrieb sie als körperlich unsicher und verwirrt. Bei einer Vorsprache bei der Behörde erklärte die Antragstellerin, sie habe kein Wendeverbotsschild gesehen und nicht gewusst, dass Wenden dort verboten sei; Grund sei ein heißer Zeh gewesen, und sie wisse nicht, wie die Heizung funktioniere. Daraufhin forderte die Behörde ein Gutachten (Fahrprobe) zur Fahreignung an. Da die Antragstellerin dieses Gutachten nicht fristgerecht vorlegte, entzog ihr die Behörde mit Bescheid vom 29. Mai 2024 die Fahrerlaubnis, ordnete die Sofortige Vollziehung an und forderte die Abgabe des Führerscheins.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundessozialgericht Az.: B 11 AL 65/01 R Urteil vom 25.04.2002 Vorinstanzen: Sozialgericht Nordhausen, Entscheidung vom 21.09.2000 Thüringer Landessozialgericht, Entscheidung vom 19.05.1999 Entscheidung: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts aufgehoben, soweit es die im Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids […]