Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 2 S 1380/24[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Datum: 18.03.2025
Aktenzeichen: 2 S 1380/24
Verfahrensart: Berufung
Rechtsbereiche: Erschließungsbeitragsrecht / Kommunalabgabenrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Eine Miteigentümerin eines Grundstücks (Flst.-Nr. 1407), die gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid vorgeht.
Beklagte: Die Gemeinde, die den Erschließungsbeitrag für die Herstellung eines Teilstücks der Straße „Am ….“ festgesetzt hat.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Eine Gemeinde (Beklagte) setzte für die Herstellung einer Straße einen Erschließungsbeitrag fest. Zunächst wurde der Bescheid an die Erbengemeinschaft adressiert, der das betroffene Grundstück (Flst.-Nr. 1407) gehört. Nachdem die Gemeinde erkannt hatte, dass eine Erbengemeinschaft nicht direkt Schuldner sein kann, erließ sie neue, gleichlautende Bescheide gegen die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft persönlich, darunter die Klägerin. Die Klägerin wehrte sich gegen diesen Bescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Gemeinde legte daraufhin Berufung beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Erschließungsbeitragsbescheid, den die Gemeinde gegen die Klägerin als Miteigentümerin erlassen hat, rechtmäßig ist und ob das Urteil der Vorinstanz, das diesen Bescheid aufhob, Bestand hat.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Berufung der Gemeinde wurde zurückgewiesen.
Folgen: Das Urteil des Verwaltungs[…]