Fahrverbot trotz Haft? Was zunächst absurd klingt, ist jetzt richterlich bestätigt. Denn auch hinter Gittern droht Rasern Post von der Verkehrsbehörde – sogar ein Fahrverbot, wenn der Bußgeldbescheid dem Anwalt zugestellt wird. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 40/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 31.03.2025
- Aktenzeichen: 2 ORbs 40/25
- Verfahrensart: Rechtsbeschwerde in einem Bußgeldverfahren
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht, Verfahrensrecht
Beteiligte Parteien:
- Betroffener: Legte Rechtsbeschwerde ein, nachdem sein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vom Amtsgericht verworfen wurde, weil er zum Termin nicht erschien. Machte geltend, die Tat sei verjährt und das Vorgehen des Amtsgerichts fehlerhaft.
- Generalstaatsanwaltschaft: Beantragte im Rechtsbeschwerdeverfahren die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und die Zurückverweisung der Sache.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid (210 €, 1 Monat Fahrverbot) wegen zu schnellen Fahrens außerorts (Tat vom 1. November 2022). Sein Einspruch dagegen wurde vom Amtsgericht Bernau bei Berlin am 11. September 2024 verworfen, da er nicht zur Hauptverhandlung erschien. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein.
- Kern des Rechtsstreits: Prüfung, ob die Verwerfung des Einspruchs durch das Amtsgericht korrekt war und ob die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits verjährt ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. September 2024 wird aufgehoben.
- Folgen: Die Angelegenheit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bernau bei Berlin zurückverwiesen. Das Amtsgericht muss auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden.
Der Fall vor Gericht
OLG Brandenburg: Fahrverbot trotz Haft? Zustellung Bußgeldbescheid an Anwalt heilt Fehler und unterbricht Verjährung
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 31. März 2025 (Az.: 2 ORbs 40/25) entschieden, dass ein Bußgeldbescheid auch dann wirksam zugestellt sein kann und die Verjährung unterbricht, wenn der Betroffene im Gefängnis sitzt und der Bescheid stattdessen seinem Anwalt zugeht. Gleichzeitig hob das Gericht ein Urteil des Amtsgerichts auf, das den Einspruch des Autofahrers gegen den Bußgeldbescheid wegen dessen Abwesenheit im Gerichtstermin verworfen hatte. Der Fall muss nun neu verhandelt werden.
Ausgangslage: Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Einspruch des Autofahrers
Ein Autofahrer wurde beschuldigt, am 1. November 2022 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell gefahren zu sein. Daraufhin erließ der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg als zuständige Bußgeldbehörde am 16. Februar 2023 einen Bußgeldbescheid. Dieser setzte ein Bußgeld von 210 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest. Gegen diesen Bescheid legte der Autofahrer über seinen Verteidiger fristgerecht Einspruch ein. Damit war der Fall zunächst Sache des zuständigen Amtsgerichts.
Amtsgericht Bernau verwirft Einspruch: Fehlende Anwesenheit des Autofahrers im Termin nach § 74 Abs. 2 OWiG
Das Amtsgericht Bernau bei Berlin beraumte einen Termin zur Hauptverhandlung an. Zu diesem Termin erschien der betroffene Autofahrer jedoch nicht….