Wer auf der Berliner Stadtautobahn BAB 100 den Bleifuß zu weit durchdrückt, muss teuer bezahlen. Ein Raser erlebte das nun schmerzhaft: Fahrverbot und Bußgeld sind die Folge seiner Tempoverstöße. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 20/25 – 122 SsBs 5/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 10.03.2025
- Aktenzeichen: 3 ORbs 20/25 – 122 SsBs 5/25
- Verfahrensart: Beschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren (Ordnungswidrigkeit)
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Gegen einen Betroffenen wurde ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, verbotenen Rechtsüberholens und Nicht-Mitführens der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erlassen. Nachdem er Einspruch eingelegt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht T. wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 33 km/h, in Tateinheit mit verbotenem Rechtsüberholen und mit dem Nicht-Mitführen der Zulassungsbescheinigung I, zu einer Geldbuße (Höhe im Text nicht genannt, aber eine Anpassung erfolgte später) und einem einmonatigen Fahrverbot. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
- Kern des Rechtsstreits: Die Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts T. auf Rechtsfehler, insbesondere bezüglich der Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, Rechtsüberholens und Nicht-Mitführens des Fahrzeugscheins sowie der Höhe der Geldbuße und des Fahrverbots.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Kammergericht Berlin hat das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des verbotenen Rechtsüberholens mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Verurteilung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Nicht-Mitführens der Zulassungsbescheinigung I wurde als unbegründet verworfen, jedoch wurden die vom Amtsgericht ursprünglich festgesetzten Geldbußen angepasst.
- Folgen: Der Schuldspruch wegen verbotenen Rechtsüberholens entfällt vollständig. Für die verbleibenden Vorwürfe (vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h innerorts in Tateinheit mit dem Nicht-Mitführen der Zulassungsbescheinigung I) wurde eine Geldbuße von 580 Euro festgesetzt. Eine weitere, im vorherigen Bußgeldbescheid bzw. Amtsgerichtsurteil enthaltene Geldbuße (im Beschluss als „Schuldspruch zu 2)“ bezeichnet) wurde auf 250 Euro festgesetzt. Der Betroffene muss die Kosten für seine Rechtsbeschwerde selbst tragen. Das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot bleibt bestehen.
Der Fall vor Gericht
KG Berlin: Fahrverbot und hohe Geldbuße nach vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 100 – Urteil teilweise geändert
Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem Beschluss vom 10. März 2025 (Az.: 3 ORbs 20/25 – 122 SsBs 5/25) über die Beschwerde eines Autofahrers gegen ein Urteil des Amtsgerichts T. entschieden. Es ging um mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitungen, verbotenes Rechtsüberholen und das Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Das KG bestätigte im Wesentlichen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und das verhängte einjährige Fahrverbot, änderte jedoch Teile des Schuldspruchs und reduzierte die Geldbußen.
Ausgangspunkt: Bußgeldbescheid wegen Raserei, Rechtsüberholen und fehlender Fahrzeugpapiere
Die Polizei in B. hatte am 21. November 2023 einen Bußgeldbescheid gegen den Autofahrer erlassen….