Wer auf der Berliner Stadtautobahn BAB 100 den Bleifuß zu weit durchdrückt, muss teuer bezahlen. Ein Raser erlebte das nun schmerzhaft: Fahrverbot und Bußgeld sind die Folge seiner Tempoverstöße. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 20/25 – 122 SsBs 5/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG Berlin Datum: 10.03.2025 Aktenzeichen: 3 ORbs 20/25 – 122 SsBs 5/25 Verfahrensart: Beschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren (Ordnungswidrigkeit) Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Gegen einen Betroffenen wurde ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, verbotenen Rechtsüberholens und Nicht-Mitführens der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erlassen. Nachdem er Einspruch eingelegt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht T. wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 33 km/h, in Tateinheit mit verbotenem Rechtsüberholen und mit dem Nicht-Mitführen der Zulassungsbescheinigung I, zu einer Geldbuße (Höhe im Text nicht genannt, aber eine Anpassung erfolgte später) und einem einmonatigen Fahrverbot. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Kern des Rechtsstreits: Die Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts T. auf Rechtsfehler, insbesondere bezüglich der Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, Rechtsüberholens und Nicht-Mitführens des Fahrzeugscheins sowie der Höhe der Geldbuße und des Fahrverbots. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Kammergericht Berlin hat das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des verbotenen Rechtsüberholens mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Verurteilung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Nich
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Brandenburg, Az.: 5 U 98/12, Urteil vom 16.07.2015 Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. September 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 10 O 292/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.954,92 € nebst Zinsen in Höhe von […]