Eine Haushaltsauflösung endete vor Gericht – mit der Frage, was ein schriftliches Schuldanerkenntnis wert ist und ob ein mündliches Versprechen auch ohne Unterschrift gilt. Um 25.000 Euro aus einem Schuldanerkenntnis gab es vor Gericht kein Vertun, doch bei weiteren 5.000 Euro aus einer mündlichen Vereinbarung wendete sich das Blatt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 164/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Stralsund Datum: 24.03.2025 Aktenzeichen: 2 O 164/24 Verfahrensart: Urteil Rechtsbereiche: Schuldanerkenntnis, Mündliche Vereinbarung Beteiligte Parteien: Kläger: Parteien, die gemeinsam (als Gesamtgläubiger) Zahlung von insgesamt 30.000 € forderten. Ihre Forderung stützte sich auf ein schriftliches Schuldanerkenntnis über 25.000 € und eine zusätzliche mündliche Vereinbarung über 5.000 €. Beklagte: Parteien, die gemeinsam (als Gesamtschuldner) zur Zahlung verpflichtet werden sollten. Sie erkannten das schriftliche Schuldanerkenntnis über 25.000 € an, bestritten aber die mündliche Vereinbarung über die weiteren 5.000 €. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Kläger verlangten von den Beklagten Geld. Grundlage war zum einen ein von den Beklagten unterschriebenes schriftliches Schuldanerkenntnis über 25.000 € vom 19.07.2020. Zum anderen behaupteten die Kläger, es habe zusätzlich eine mündliche Absprache über weitere 5.000 € im Zusammenhang mit einer Haushaltsauflösung gegeben. Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich ausschließlich darum, ob die behauptete mündliche Vereinbarung über 5.000 € tatsächlich existierte und die Beklagten deshalb insgesamt 30.000 € zahlen mussten. Das schriftliche Schuldanerkenntnis über 25.000 € war zwischen den Parteien unstrittig. Was wurde entschieden? E
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