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Abstraktes Schuldanerkenntnis – § 781 Satz 1 BGB – grundsätzliche Kondiktionsfähigkeit

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Eine Haushaltsauflösung endete vor Gericht – mit der Frage, was ein schriftliches Schuldanerkenntnis wert ist und ob ein mündliches Versprechen auch ohne Unterschrift gilt. Um 25.000 Euro aus einem Schuldanerkenntnis gab es vor Gericht kein Vertun, doch bei weiteren 5.000 Euro aus einer mündlichen Vereinbarung wendete sich das Blatt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 164/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Stralsund
  • Datum: 24.03.2025
  • Aktenzeichen: 2 O 164/24
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Schuldanerkenntnis, Mündliche Vereinbarung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Parteien, die gemeinsam (als Gesamtgläubiger) Zahlung von insgesamt 30.000 € forderten. Ihre Forderung stützte sich auf ein schriftliches Schuldanerkenntnis über 25.000 € und eine zusätzliche mündliche Vereinbarung über 5.000 €.
  • Beklagte: Parteien, die gemeinsam (als Gesamtschuldner) zur Zahlung verpflichtet werden sollten. Sie erkannten das schriftliche Schuldanerkenntnis über 25.000 € an, bestritten aber die mündliche Vereinbarung über die weiteren 5.000 €.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Kläger verlangten von den Beklagten Geld. Grundlage war zum einen ein von den Beklagten unterschriebenes schriftliches Schuldanerkenntnis über 25.000 € vom 19.07.2020. Zum anderen behaupteten die Kläger, es habe zusätzlich eine mündliche Absprache über weitere 5.000 € im Zusammenhang mit einer Haushaltsauflösung gegeben.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich ausschließlich darum, ob die behauptete mündliche Vereinbarung über 5.000 € tatsächlich existierte und die Beklagten deshalb insgesamt 30.000 € zahlen mussten. Das schriftliche Schuldanerkenntnis über 25.000 € war zwischen den Parteien unstrittig.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagten müssen gemeinsam 25.000 € an die Kläger zahlen. Hinzu kommen Zinsen seit dem 01.01.2021 und 1.375,90 € für vorgerichtliche Anwaltskosten der Kläger. Der Teil der Klage, der die zusätzlichen 5.000 € betraf, wurde abgewiesen.
  • Folgen: Die Beklagten müssen gemeinsam fünf Sechstel der Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Jeder der beiden Kläger trägt ein Zwölftel der Kosten. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden (d.h., die Kläger können die Zahlung schon jetzt verlangen), allerdings müssen die Kläger dafür eine Sicherheit leisten. Die Beklagten können ihrerseits nur vollstrecken (z.B. wegen der Kosten), wenn sie zuvor Sicherheit leisten, was die Kläger wiederum durch eigene Sicherheitsleistung abwenden können. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 30.000 € festgelegt.

Der Fall vor Gericht


LG Stralsund: Urteil zur Zahlungspflicht aus Abstraktem Schuldanerkenntnis und Mündlicher Vereinbarung (Az. 2 O 164/24)

Das Landgericht Stralsund hat in einem Urteil vom 24. März 2025 (Aktenzeichen: 2 O 164/24) über die Zahlungsansprüche zweier Gläubiger gegen zwei Schuldner entschieden. Im Kern ging es um die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit eines schriftlichen abstrakten Schuldanerkenntnisses über 25.000 Euro sowie um eine zusätzliche Forderung von 5.000 Euro aus einer bestrittenen mündlichen Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Haushaltsauflösung. Das Gericht gab der Klage hinsichtlich des schriftlichen Anerkenntnisses statt, wies die Forderung aus der mündlichen Abrede jedoch ab….


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