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Versäumnisurteil – vollstreckbarer Titel § 940a Abs. 2 ZPO

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Raus aus der Wohnung – und zwar sofort! Für einen Mann in Bottrop wurde dieser Albtraum Realität, obwohl er selbst gar keinen Mietvertrag unterschrieben hatte. Das Gericht entschied: Er muss gehen, auch wenn seine Lebensgefährtin noch um ihr Bleiberecht kämpft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 367/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Bottrop
  • Datum: 20.01.2025
  • Aktenzeichen: 8 C 367/24
  • Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer und Vermieter der Wohnung.
  • Beklagte: Der Lebensgefährte der Mieterin, der ebenfalls in der Wohnung wohnt, aber keinen Mietvertrag mit dem Kläger hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger kündigte den Mietvertrag mit der Mieterin der Wohnung und verklagte sie erfolgreich auf Räumung (durch ein Versäumnisurteil). Die Mieterin legte Einspruch gegen dieses Urteil ein. Der Kläger erfuhr, dass auch der Lebensgefährte der Mieterin (der Beklagte) in der Wohnung gemeldet ist und dort wohnt. Der Kläger beantragte daraufhin eine Einstweilige Verfügung, um den Beklagten zur sofortigen Räumung der Wohnung zu verpflichten.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann der Vermieter vom Lebensgefährten der Mieterin, der selbst kein Mieter ist, die sofortige Räumung der Wohnung mittels einer einstweiligen Verfügung verlangen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte (Lebensgefährte) wurde durch eine einstweilige Verfügung dazu verurteilt, die Wohnung zu räumen und an den Kläger (Vermieter) herauszugeben.
  • Folgen: Der Beklagte muss die Wohnung verlassen und die dazugehörigen Schlüssel an den Kläger übergeben. Er muss zudem die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Einstweilige Verfügung zur Räumung: Lebensgefährte muss nach § 940a Abs. 2 ZPO Wohnung in Bottrop verlassen

Das Amtsgericht Bottrop hat in einem Eilverfahren (einstweilige Verfügung) entschieden, dass der Lebensgefährte einer Mieterin eine Wohnung räumen und an den Vermieter herausgeben muss. Vermieter überrascht Mieterin. Gerichtsurteil/Vollstreckung Kontext. Dies gilt auch, obwohl der Lebensgefährte selbst keinen Mietvertrag mit dem Vermieter hat und die eigentliche Mieterin noch rechtlich gegen ihre eigene Räumung vorgeht. Die Entscheidung basiert maßgeblich auf § 940a Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), einer speziellen Regelung für die Räumung von Wohnraum durch Dritte.

Ausgangslage: Vermieter, Mieterin und ihr Lebensgefährte in Bottrop

Der Fall betrifft eine Wohnung im 1. Obergeschoss eines Hauses in der H### Straße in Bottrop. Der Eigentümer und Vermieter der Wohnung hatte diese an eine Frau vermietet. In der Wohnung lebte jedoch nicht nur die Mieterin, sondern auch ihr Lebensgefährte. Wichtig ist hierbei: Zwischen dem Vermieter und dem Lebensgefährten bestand kein eigenes Mietverhältnis. Der Lebensgefährte leitete sein Recht, in der Wohnung zu wohnen, ausschließlich von seiner Beziehung zur Mieterin ab.

Eskalation des Mietverhältnisses: Kündigung und Räumungsklage gegen die Mieterin

Das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und der Mieterin war bereits seit einiger Zeit belastet. Am 23. Januar 2024 sprach der Vermieter die Kündigung des Mietvertrages gegenüber der Mieterin aus….


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