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Versäumnisurteil – vollstreckbarer Titel § 940a Abs. 2 ZPO

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Raus aus der Wohnung – und zwar sofort! Für einen Mann in Bottrop wurde dieser Albtraum Realität, obwohl er selbst gar keinen Mietvertrag unterschrieben hatte. Das Gericht entschied: Er muss gehen, auch wenn seine Lebensgefährtin noch um ihr Bleiberecht kämpft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 367/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bottrop Datum: 20.01.2025 Aktenzeichen: 8 C 367/24 Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren Beteiligte Parteien: Kläger: Der Eigentümer und Vermieter der Wohnung. Beklagte: Der Lebensgefährte der Mieterin, der ebenfalls in der Wohnung wohnt, aber keinen Mietvertrag mit dem Kläger hat. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger kündigte den Mietvertrag mit der Mieterin der Wohnung und verklagte sie erfolgreich auf Räumung (durch ein Versäumnisurteil). Die Mieterin legte Einspruch gegen dieses Urteil ein. Der Kläger erfuhr, dass auch der Lebensgefährte der Mieterin (der Beklagte) in der Wohnung gemeldet ist und dort wohnt. Der Kläger beantragte daraufhin eine Einstweilige Verfügung, um den Beklagten zur sofortigen Räumung der Wohnung zu verpflichten. Kern des Rechtsstreits: Kann der Vermieter vom Lebensgefährten der Mieterin, der selbst kein Mieter ist, die sofortige Räumung der Wohnung mittels einer einstweiligen Verfügung verlangen? Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Beklagte (Lebensgefährte) wurde durch eine einstweilige Verfügung dazu verurteilt, die Wohnung zu räumen und an den Kläger (Vermieter) herauszugeben. Folgen: Der Beklagte muss die Wohnung verlassen und die dazugehörigen Schlüssel an den Kläger übergeben. Er muss zudem die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.


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