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Regressanspruch Kfz-Haftpflichtversicherung gegen Versicherungsnehmer – § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG

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Ein harmloser Blechschaden – oder Versicherungsbetrug in großem Stil? Eine Versicherung witterte einen vorgetäuschten Unfall und fordert nun das Geld zurück. Doch bevor der Fall überhaupt vor Gericht verhandelt werden kann, entbrennt ein Streit um die Zuständigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 UH 9/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG Berlin Datum: 03.04.2025 Aktenzeichen: 2 UH 9/25 Verfahrensart: Beschluss zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (Spruchkörperbestimmung nach § 36 ZPO) Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Kfz-Haftpflicht), Zivilprozessrecht (Gerichtszuständigkeit) Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie fordert Geld vom Beklagten zurück, das sie wegen eines angeblich von ihm vorgetäuschten Unfalls an einen Dritten gezahlt hat. Beklagte: Der Versicherungsnehmer der Klägerin. Er wehrt sich gegen die Rückzahlungsforderung und hat Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine Kfz-Versicherung (Klägerin) zahlte Geld (5.002,15 Euro) an einen angeblichen Unfallgegner ihres Versicherungsnehmers (Beklagter). Die Versicherung glaubt, der Unfall war nur vorgetäuscht (fingiert) und verlangt das Geld vom Beklagten zurück. Nachdem der Beklagte Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegte, landete der Fall beim Landgericht Berlin II. Dort stritten sich zwei verschiedene Kammern (Abteilungen des Gerichts – Zivilkammer 23 und Zivilkammer 50) darum, wer für den Fall zuständig ist: die Kammer für Versicherungssachen oder die Kammer für Verkehrsunfallsachen (speziell für vorgetäuschte Unfälle laut Geschäftsverteilungsplan). Dieser Zuständigkeitsstreit wurde dem Kammergericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt. Ker


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