Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 33 U 241/22[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: OLG München
Datum: 07.04.2025
Aktenzeichen: 33 U 241/22
Verfahrensart: Berufung
Rechtsbereiche: Erbrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Sohn der Erblasserin, fordert die Rückzahlung einer Testamentsvollstreckervergütung.
Beklagte: Ehemaliger Notar, der als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der Erblasserin tätig war und eine Vergütung erhalten hat.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Die Eltern des Klägers hatten in einem Testament-/Erbvertragsnachtrag von 2002 den Beklagten (einen Notar) zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser Nachtrag wurde jedoch durch einen späteren Erbvertrag von 2004 widerrufen bzw. für ungültig erklärt. Trotzdem erhielt der Beklagte eine Vergütung für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, deren Rückzahlung der Kläger nun fordert.
Kern des Rechtsstreits: War die Ernennung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker wirksam und stand ihm die erhaltene Vergütung zu, obwohl die ursprüngliche Ernennung in einem Testament-/Erbvertragsnachtrag später widerrufen bzw. für ungültig erklärt wurde?
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II wurde zurückgewiesen. Er muss die erhaltene Testamentsvollstreckervergütung an den Kläger zurückzahlen und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Folgen: Der Beklagte muss die Testamentsvollstreckervergütung zurückzahlen und[…]