Der Führerschein – für viele mehr als nur ein Stück Papier. Für eine Frau in Schleswig-Holstein wurde er nun zum Dreh- und Angelpunkt in einem Streit um ihre Fahrtauglichkeit und ein gefordertes psychiatrisches Gutachten. Weil sie sich weigerte, dieses Gutachten vorzulegen, verlor sie ihre Fahrerlaubnis – endgültig, wie nun ein Gericht bestätigte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 MB 6/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Datum: 02.04.2025 Aktenzeichen: 4 MB 6/25 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Eilrechtsschutz (Fahrerlaubnisrecht) Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Beschwerdeführerin (Person, der die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die dagegen gerichtlich vorgeht). Beklagte: Beschwerdegegner (Behörde, die die Fahrerlaubnis entzogen hat). Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Einer Person wurde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen, weil sie ein gefordertes ärztliches Gutachten zu ihrer Fahreignung nicht fristgerecht vorgelegt hatte. Sie legte Widerspruch gegen die Entziehung ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, die sofortige Wirkung der Entziehung vorläufig auszusetzen (Eilantrag). Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte die Person Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Kern des Rechtsstreits: War die Entscheidung des Verwaltungsgerichts korrekt, den Eilantrag abzulehnen? Durfte die Behörde aufgrund des nicht vorgelegten Gutachtens im Rahmen der vorläufigen Prüfung davon ausgehen, dass die Person ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschwerde der Person wurde zurückgewiesen. Begründung: Das Oberverwaltungsgericht bestä
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Az.: 1 S 1531/01 Beschluss vom 27.06.2002 Vorinstanz: VG Stuttgart – Az.: 3 K 204/99 Leitsatz: 1. Das Abschleppen eines verbotswidrig im „absoluten Halteverbot“ auf einer als Brandschutzzone gekennzeichneten Fläche abgestellten Kraftfahrzeugs kann gegenüber dem Kraftfahrzeugführer im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden. 2. Die Auferlegung der Kosten für die durchgeführte Leerfahrt […]