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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bussgeldverfahren – Falldatensätze der gesamten Messreihe sowie der Statistikdatei

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Geblitzt auf der Landstraße? Wer an der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung zweifelt, hat jetzt ein Recht auf die Gebrauchsanweisung des Messgeräts. Doch weitergehende Forderungen nach detaillierten Messdaten wies ein Gericht nun zurück. Damit bleibt die Frage, wie tief der Staat in seine Messmethoden blicken lassen muss, vorerst unbeantwortet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 OWi 53/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Landstuhl Datum: 09.04.2025 Aktenzeichen: 2 OWi 53/25 Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Bußgeldverfahren Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), Grundgesetz (GG), Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Beteiligte Parteien: Antragsteller: Der Verteidiger des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren. Er beantragte die Herausgabe von Unterlagen (Gebrauchsanweisung des Messgeräts), die nicht Teil der Verfahrensakte waren. Antragsgegner: Die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren führt und die angeforderten Unterlagen nicht zur Akte genommen hatte. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: In einem Bußgeldverfahren wegen einer Messung (vermutlich Geschwindigkeit o.ä.) verlangte der Verteidiger Einsicht bzw. Herausgabe der Gebrauchsanweisung des verwendeten Messgeräts. Diese Unterlage befand sich nicht in der offiziellen Verfahrensakte, die die Verwaltungsbehörde führte. Da die Behörde die Herausgabe offenbar verweigerte, stellte der Verteidiger einen Antrag bei Gericht. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Verteidiger einen Anspruch auf Erhalt der Gebrauchsanweisung hat, auch wenn diese kein Aktenbestandteil ist. Das Gericht musste klären, ob dies unter das Recht auf Akteneinsicht fällt oder ob es einen anderen rechtlichen Anspruch dafür gibt. Was wurde entschieden?


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