Geblitzt auf der Landstraße? Wer an der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung zweifelt, hat jetzt ein Recht auf die Gebrauchsanweisung des Messgeräts. Doch weitergehende Forderungen nach detaillierten Messdaten wies ein Gericht nun zurück. Damit bleibt die Frage, wie tief der Staat in seine Messmethoden blicken lassen muss, vorerst unbeantwortet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 OWi 53/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Landstuhl
- Datum: 09.04.2025
- Aktenzeichen: 2 OWi 53/25
- Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Bußgeldverfahren
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), Grundgesetz (GG), Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Der Verteidiger des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren. Er beantragte die Herausgabe von Unterlagen (Gebrauchsanweisung des Messgeräts), die nicht Teil der Verfahrensakte waren.
- Antragsgegner: Die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren führt und die angeforderten Unterlagen nicht zur Akte genommen hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: In einem Bußgeldverfahren wegen einer Messung (vermutlich Geschwindigkeit o.ä.) verlangte der Verteidiger Einsicht bzw. Herausgabe der Gebrauchsanweisung des verwendeten Messgeräts. Diese Unterlage befand sich nicht in der offiziellen Verfahrensakte, die die Verwaltungsbehörde führte. Da die Behörde die Herausgabe offenbar verweigerte, stellte der Verteidiger einen Antrag bei Gericht.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Verteidiger einen Anspruch auf Erhalt der Gebrauchsanweisung hat, auch wenn diese kein Aktenbestandteil ist. Das Gericht musste klären, ob dies unter das Recht auf Akteneinsicht fällt oder ob es einen anderen rechtlichen Anspruch dafür gibt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger die zum Zeitpunkt der Messung gültige Gebrauchsanweisung des Messgeräts zur Verfügung stellen muss. Ein weiterer, nicht näher beschriebener Teil des Antrags wurde abgelehnt. Der Verteidiger muss die Kosten für dieses Antragsverfahren tragen.
- Begründung: Das Gericht erklärte, dass der Anspruch auf die Gebrauchsanweisung nicht direkt aus dem Recht auf Akteneinsicht (§ 49 OWiG) folgt, da das Dokument kein Aktenbestandteil war. Der Anspruch ergibt sich jedoch aus dem übergeordneten Recht auf ein faires Verfahren (garantiert durch Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention). Es sei allgemein anerkannt, dass Betroffene bzw. ihre Verteidiger die Gebrauchsanweisung einsehen können müssen, um die Korrektheit einer Messung überprüfen zu können. Der weitergehende Antrag wurde als unbegründet verworfen.
- Folgen: Die Verwaltungsbehörde muss die Gebrauchsanweisung herausgeben. Der Verteidiger kann diese nun prüfen. Der Verteidiger trägt die Kosten dieses spezifischen Gerichtsverfahrens über die Herausgabe der Anleitung.
Der Fall vor Gericht
Bußgeldbescheid nach Geschwindigkeitsmessung: AG Landstuhl klärt Umfang des Rechts auf Einsicht in Messdaten und Gebrauchsanweisung
Das Amtsgericht (AG) Landstuhl hat in einem Beschluss vom 09.04.2025 (Az.: 2 OWi 53/25) entschieden, in welchem Umfang eine Person, der eine Ordnungswidrigkeit (z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung) vorgeworfen wird, bzw. deren Verteidiger Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zu der Messung hat….