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Alkohol- und Drogenverbot an Bord eines Schiffes auch während der dienstfreien Zeit

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Ein Kapitän wollte für seine private Zeit auf einem Schiff den Mindestlohn einklagen – weil er wegen strikter Alkoholregeln ständig einsatzbereit sein musste. Durfte die Reederei von ihm Nüchternheit rund um die Uhr verlangen, ohne Bereitschaftsdienst zu bezahlen? Das Arbeitsgericht Hamburg fällte ein überraschend klares Urteil. Zum vorliegenden Urteil Az.: See 1 Ca 180/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Hamburg Datum: 11.04.2025 Aktenzeichen: See 1 Ca 180/23 Verfahrensart: Urteil Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Kapitän, der seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt ist. Er verlangt die Bezahlung von Bereitschaftszeiten. Sein Argument ist, dass die von der Arbeitgeberin geforderte Alkoholabstinenz („Null-Toleranz“) auch während seiner Freizeit an Bord einer ständigen Bereitschaft gleichkommt. Beklagte: Die Arbeitgeberin des Kapitäns. Sie argumentiert, dass die „Null-Toleranz-Politik“ bezüglich Alkohol notwendig und rechtlich zulässig sei, um eine sichere Arbeitsumgebung auf dem Schiff zu gewährleisten, und dass dies keine zu bezahlende Bereitschaftszeit darstelle. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger ist als Kapitän bei der Beklagten angestellt. Sein Arbeitsvertrag (Heuervertrag) verweist auf Tarifverträge für die Seeschifffahrt (MTV-See und HTV-See). Der HTV-See sieht eine pauschale Überstundenvergütung vor, jedoch nicht für Kapitäne. Nachdem der Kläger fragte, ob er außerhalb seiner Arbeitszeit an Bord Alkohol trinken dürfe, teilte die Beklagte mit, dass sie an einer „Null-Toleranz-Politik“ festhalte, auch in der Freizeit an Bord, und begründete dies mit Sicherheitsvorschriften. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Zeit, in der der Kapitän aufgrund der Anweisung der Arbeitgeberin auch in seiner Freizeit an Bord keinen Alkohol trinken darf, als


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