Ein Kapitän wollte für seine private Zeit auf einem Schiff den Mindestlohn einklagen – weil er wegen strikter Alkoholregeln ständig einsatzbereit sein musste. Durfte die Reederei von ihm Nüchternheit rund um die Uhr verlangen, ohne Bereitschaftsdienst zu bezahlen? Das Arbeitsgericht Hamburg fällte ein überraschend klares Urteil. Zum vorliegenden Urteil Az.: See 1 Ca 180/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Hamburg
- Datum: 11.04.2025
- Aktenzeichen: See 1 Ca 180/23
- Verfahrensart: Urteil
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Kapitän, der seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt ist. Er verlangt die Bezahlung von Bereitschaftszeiten. Sein Argument ist, dass die von der Arbeitgeberin geforderte Alkoholabstinenz („Null-Toleranz“) auch während seiner Freizeit an Bord einer ständigen Bereitschaft gleichkommt.
- Beklagte: Die Arbeitgeberin des Kapitäns. Sie argumentiert, dass die „Null-Toleranz-Politik“ bezüglich Alkohol notwendig und rechtlich zulässig sei, um eine sichere Arbeitsumgebung auf dem Schiff zu gewährleisten, und dass dies keine zu bezahlende Bereitschaftszeit darstelle.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger ist als Kapitän bei der Beklagten angestellt. Sein Arbeitsvertrag (Heuervertrag) verweist auf Tarifverträge für die Seeschifffahrt (MTV-See und HTV-See). Der HTV-See sieht eine pauschale Überstundenvergütung vor, jedoch nicht für Kapitäne. Nachdem der Kläger fragte, ob er außerhalb seiner Arbeitszeit an Bord Alkohol trinken dürfe, teilte die Beklagte mit, dass sie an einer „Null-Toleranz-Politik“ festhalte, auch in der Freizeit an Bord, und begründete dies mit Sicherheitsvorschriften.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Zeit, in der der Kapitän aufgrund der Anweisung der Arbeitgeberin auch in seiner Freizeit an Bord keinen Alkohol trinken darf, als Vergütungspflichtige Bereitschaftszeit anzusehen ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Kapitäns wurde abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 108.724,64 € festgesetzt. Eine Berufung gegen das Urteil ist nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen (wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt).
Der Fall vor Gericht
Arbeitsgericht Hamburg: Kein Mindestlohn für Bereitschaftszeit eines Kapitäns an Bord – Klage abgewiesen
Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 11. April 2025 (Az.: See 1 Ca 180/23) die Klage eines Kapitäns auf Vergütung von Bereitschaftszeiten abgewiesen. Der Kapitän hatte argumentiert, dass er aufgrund einer Null-Toleranz-Alkoholpolitik seines Arbeitgebers auch während seiner dienstfreien Zeit an Bord ständig einsatzbereit sein musste und diese Zeit daher wie Arbeitszeit zu vergüten sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Kapitän fordert Vergütung für Bereitschaftszeiten an Bord von Seeschiffen
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Zeit, die ein Kapitän während seiner Einsätze auf See außerhalb seiner regulären Arbeitszeit an Bord verbringt, als vergütungspflichtige Bereitschaftszeit anzusehen ist. Ein langjährig beschäftigter Kapitän verklagte seine Arbeitgeberin, eine Reederei, auf Zahlung von über 11.000 Stunden Bereitschaftszeit, die sich über mehrere Einsätze auf verschiedenen Schiffen zwischen Februar 2020 und Dezember 2022 angesammelt haben sollen….