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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgabe einer Löschungsbewilligung nach § 19 GBO im Wege einstweiliger Verfügung

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Das Grundbuch – ein nüchternes Register, könnte man meinen. Doch für eine Grundstückseigentümerin wurde es zum Schauplatz eines unerwarteten juristischen Kampfes. Sie wollte einen bestimmten Eintrag schleunigst löschen lassen, doch das Gericht bremste ihren Eilantrag aus. Im Zentrum des Streits stand eine sogenannte Vormerkung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 94/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Stralsund Datum: 09.04.2025 Aktenzeichen: 2 O 94/25 Verfahrensart: Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (ZPO), Grundbuchrecht (GBO), Bürgerliches Recht (BGB) Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Partei, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, um eine (Löschungs-)Bewilligung zu erreichen. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine Antragstellerin beantragte eine Einstweilige Verfügung, um eine Bewilligung zur Änderung oder Löschung eines Grundbucheintrags zu erwirken. Sie stützte ihren Anspruch auf gesetzliche Vorschriften zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) oder auf einen Vertrag. Kern des Rechtsstreits: Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegen, insbesondere ob die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) ausreichend dargelegt wurde. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Begründung: Der Antrag ist zwar zulässig, da der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antrag ist aber unbegründet, weil die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt hat, warum eine sofortige Entscheidung notwendig ist (fehlender Nachweis eines Verfügungsgrundes). Folgen: Die Antragstellerin erhält die beantragte einstweili


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