Das Grundbuch – ein nüchternes Register, könnte man meinen. Doch für eine Grundstückseigentümerin wurde es zum Schauplatz eines unerwarteten juristischen Kampfes. Sie wollte einen bestimmten Eintrag schleunigst löschen lassen, doch das Gericht bremste ihren Eilantrag aus. Im Zentrum des Streits stand eine sogenannte Vormerkung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 94/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Stralsund
- Datum: 09.04.2025
- Aktenzeichen: 2 O 94/25
- Verfahrensart: Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (ZPO), Grundbuchrecht (GBO), Bürgerliches Recht (BGB)
Beteiligte Parteien:
- Antragstellerin: Partei, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, um eine (Löschungs-)Bewilligung zu erreichen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Antragstellerin beantragte eine Einstweilige Verfügung, um eine Bewilligung zur Änderung oder Löschung eines Grundbucheintrags zu erwirken. Sie stützte ihren Anspruch auf gesetzliche Vorschriften zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) oder auf einen Vertrag.
- Kern des Rechtsstreits: Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegen, insbesondere ob die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) ausreichend dargelegt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
- Begründung: Der Antrag ist zwar zulässig, da der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antrag ist aber unbegründet, weil die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt hat, warum eine sofortige Entscheidung notwendig ist (fehlender Nachweis eines Verfügungsgrundes).
- Folgen: Die Antragstellerin erhält die beantragte einstweilige Verfügung nicht und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die angestrebte Änderung im Grundbuch wird durch dieses Eilverfahren nicht erreicht.
Der Fall vor Gericht
Einstweilige Verfügung zur Löschung einer Vormerkung (§ 650e BGB) im Grundbuch: LG Stralsund lehnt Antrag wegen fehlender Eilbedürftigkeit ab
Das Landgericht (LG) Stralsund hat in einem Beschluss vom 09.04.2025 (Az.: 2 O 94/25) den Antrag einer Grundstückseigentümerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Ziel der Eigentümerin war es, einen Bauunternehmer gerichtlich dazu zu verpflichten, der Löschung einer Vormerkung aus dem Grundbuch zuzustimmen. Obwohl das Gericht den grundsätzlichen Anspruch der Eigentümerin auf Löschung für wahrscheinlich hielt, sah es die notwendige Eilbedürftigkeit für das Eilverfahren als nicht ausreichend dargelegt an.
Ausgangslage: Streit um Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkerhypothek im Grundbuch
Im Kern des Falles stand eine Vormerkung, die zugunsten eines Bauunternehmers in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen war. Solch eine Vormerkung dient der Sicherung eines Anspruchs – hier konkret des Anspruchs des Bauunternehmers auf Einräumung einer Sicherungshypothek für Bauunternehmer (oft auch Bauhandwerkersicherungshypothek genannt) gemäß § 650e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese spezielle Hypothek sichert Werklohnforderungen von Handwerkern und Bauunternehmern für Arbeiten an einem Grundstück oder Gebäude. Die Grundstückseigentümerin war der Auffassung, dass diese Vormerkung zu Unrecht im Grundbuch stand und verlangte deren Löschung….