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Wohngebäudeversicherung – Wegfall Entschädigungspflicht für Leitungswasserschaden

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Frost ließ die Rohre platzen – eigentlich ein Fall für die Gebäudeversicherung. Doch ein Gerichtsurteil zeigt: Bei leerstehenden Häusern und Frostschäden ist der Versicherungsschutz nicht selbstverständlich. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 229/11 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 20.02.2013 Aktenzeichen: 7 U 229/11 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Einfamilienhauses und Versicherungsnehmer bei der Beklagten. Er begehrte von der Beklagten weitere Entschädigung für einen Wasserschaden. Beklagte: Wohngebäudeversicherung des Klägers. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für sein Einfamilienhaus. Dieses stand seit September 2009 leer und wurde zum Verkauf angeboten. Verschiedene Personen (Makler, Nachbarin, Kläger selbst) schauten unregelmäßig nach dem Haus. Im Winter, bei starkem Frost, waren die Heizkörperthermostate auf Stufe 1 eingestellt. Am 6. Februar 2010 wurde ein Wasserschaden entdeckt, verursacht durch gefrorene und dadurch undichte Wasserleitungen. Der Kläger meldete den Schaden der Versicherung. Kern des Rechtsstreits: Der Kläger forderte von seiner Versicherung weitere Entschädigungszahlungen für den entstandenen Wasserschaden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das OLG Frankfurt änderte das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ab und wies die Klage des Klägers ab. Folgen: Der Kläger muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, sofern die Beklagte nicht ihrerseits Sicherheit leistet.


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