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Werklohnminderung – zuständiges Gericht für Rückzahlung

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Ein teures Gutachten in Auftrag gegeben, doch das Ergebnis ist mangelhaft – wer nun sein Geld zurückfordert, steht vor einer unerwarteten Frage. Nicht etwa der Ort des begutachteten Grundstücks entscheidet, wo der Prozess stattfindet. Sondern der Firmensitz des Gutachters, urteilten nun die Richter. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 120/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Trier Datum: 27.02.2025 Aktenzeichen: 7 C 120/24 Verfahrensart: Beschluss Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Prozessrecht (Örtliche Zuständigkeit) Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Partei, die ein Sachverständigenbüro mit einem Gutachten beauftragt hatte und nun die Rückzahlung des dafür gezahlten Betrags fordert. Beklagte: Ein Sachverständigenbüro, das das Gutachten erstellt und den Werklohn erhalten hat und dessen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Bitburg liegt. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger bezahlte die Beklagte für ein Verkehrsflächengutachten. Später war der Kläger der Meinung, der Werklohn müsse wegen Mängeln auf null reduziert werden (Minderung) und forderte das bereits gezahlte Geld zurück. Das Gutachten bezog sich auf ein Objekt im Bezirk des Amtsgerichts Trier, die Beklagte hat ihren Sitz jedoch im Bezirk des Amtsgerichts Bitburg. Der Kläger reichte die Klage beim Amtsgericht Trier ein. Kern des Rechtsstreits: Welches Gericht ist für die Klage auf Rückzahlung des Werklohns zuständig – das Gericht am Ort des begutachteten Objekts (Trier) oder das Gericht am Sitz der Beklagten (Bitburg)? Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Amtsgericht Trier ist nicht zuständig. Der Fall wird an das Amtsgericht Bitburg abgegeben. Begründung: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an de


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