Kontrolle ist besser… Das dachten sich wohl auch Berliner Wohnungseigentümer und forderten Einblick in die E-Mail-Korrespondenz ihrer Hausverwaltung. Vor Gericht erstritten sie nun das Recht, brisante interne Nachrichten einzusehen. Es geht um Transparenz und das Machtverhältnis in Wohnungseigentümergemeinschaften. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 C 5003/25 EVWEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Berlin-Mitte Datum: 08.04.2025 Aktenzeichen: 22 C 5003/25 EVWEG Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Sondereigentümer von zwei Einheiten, die Einsicht in Verwaltungsunterlagen forderten. Beklagte: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Kläger (Wohnungseigentümer) forderten von der Hausverwaltung der Beklagten (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) Einsicht in Verwaltungsunterlagen, insbesondere in E-Mail-Verkehr zu bestimmten Vorgängen. Dies führte zu einem gerichtlichen Eilverfahren. Kern des Rechtsstreits: Das Recht von Wohnungseigentümern auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen (hier speziell E-Mails) der Wohnungseigentümergemeinschaft. Was wurde entschieden? Entscheidung: Ein Widerspruch der Beklagten gegen eine frühere gerichtliche Anordnung (Einstweilige Verfügung) wurde zurückgewiesen. Die ursprüngliche einstweilige Verfügung wurde bestätigt und genauer formuliert: Die Beklagte muss den Klägern Einsicht in bestimmte E-Mails gewähren. Folgen: Die Beklagte wurde verpflichtet, den Klägern bis zu einer gesetzten Frist (10.04.2025, 10 Uhr) Einsicht in E-Mails zu fünf spezifischen Themen (Sanierungsarbeiten
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Das Kündigungsschreiben geht einem Arbeitnehmer in seinem Briefkasten zu, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens an diesem Tage noch gerechnet werden kann. Erreicht das Kündigungsschreiben den Briefkasten des Arbeitnehmers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Arbeitnehmer nicht mehr erwartet […]