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WEG – Was sind WEG-Verwaltungsunterlagen?

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Kontrolle ist besser… Das dachten sich wohl auch Berliner Wohnungseigentümer und forderten Einblick in die E-Mail-Korrespondenz ihrer Hausverwaltung. Vor Gericht erstritten sie nun das Recht, brisante interne Nachrichten einzusehen. Es geht um Transparenz und das Machtverhältnis in Wohnungseigentümergemeinschaften. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 C 5003/25 EVWEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Berlin-Mitte Datum: 08.04.2025 Aktenzeichen: 22 C 5003/25 EVWEG Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Sondereigentümer von zwei Einheiten, die Einsicht in Verwaltungsunterlagen forderten. Beklagte: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Kläger (Wohnungseigentümer) forderten von der Hausverwaltung der Beklagten (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) Einsicht in Verwaltungsunterlagen, insbesondere in E-Mail-Verkehr zu bestimmten Vorgängen. Dies führte zu einem gerichtlichen Eilverfahren. Kern des Rechtsstreits: Das Recht von Wohnungseigentümern auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen (hier speziell E-Mails) der Wohnungseigentümergemeinschaft. Was wurde entschieden? Entscheidung: Ein Widerspruch der Beklagten gegen eine frühere gerichtliche Anordnung (Einstweilige Verfügung) wurde zurückgewiesen. Die ursprüngliche einstweilige Verfügung wurde bestätigt und genauer formuliert: Die Beklagte muss den Klägern Einsicht in bestimmte E-Mails gewähren. Folgen: Die Beklagte wurde verpflichtet, den Klägern bis zu einer gesetzten Frist (10.04.2025, 10 Uhr) Einsicht in E-Mails zu fünf spezifischen Themen (Sanierungsarbeiten


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