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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streit um Wegerecht – vorherige Durchführung eines obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens

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Zum Waldweg über Nachbars Grundstück – ein Katzensprung, jahrelang geduldet. Doch plötzlich klagten die Eigentümer: Betreten verboten! Nun bestätigte ein Gericht, dass Gewohnheit kein Wegerecht ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 384/21 (9) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Bad Iburg Datum: 28.04.2022 Aktenzeichen: 4 C 384/21 (9) Rechtsbereiche: Eigentumsrecht, Wegerecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Grundstücks mit einem Waldstück, durch das ein öffentlicher, asphaltierter Weg führt. Beklagte: Eigentümerin des Nachbargrundstücks, die über ein Tor auf ihrem Grundstück durch das Waldstück der Kläger (ca. 8 Meter) ging, um den öffentlichen Weg zu erreichen. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das ein Waldstück beinhaltet, durch welches ein öffentlicher Weg verläuft. Die Beklagte ist Nachbarin und nutzte ein Tor auf ihrem Grundstück, um über einen etwa 8 Meter langen Pfad durch den Wald der Kläger zum öffentlichen Weg zu gelangen, um dort spazieren zu gehen. Die Kläger hatten diese Nutzung zunächst geduldet. Ein Vertragsentwurf von 1959 zwischen den früheren Eigentümern regelte Nutzungsrechte (u.a. eine Abwasserleitung für die Klägerseite, die aber nie genutzt wurde). Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die Beklagte ein Recht hat, das Waldgrundstück der Kläger abseits des öffentlichen Weges zu betreten, um von ihrem Tor zum öffentlichen Weg zu gelangen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte, das Betreten des Grundstücks der Kläger abseits des öffentlichen, asphaltierten Weges zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 200 €. Die Beklagte muss den Klägern die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 446,49 € erstatten und die Kost


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