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Rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür in Folge unvorhersehbarer Ohnmacht – Haftung

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Schwindelanfall in der Mietwohnung, Sturz gegen die Glastür – ein Missgeschick mit Folgen. Denn wer kommt für den Schaden auf, wenn es doch ein unverschuldeter Unfall war? Ein Berliner Gerichtsurteil macht deutlich: Nicht immer muss der Vermieter zahlen, manchmal haftet der Mieter – selbst ohne Schuld. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 81/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Berlin Datum: 13.12.2023 Aktenzeichen: 64 S 81/23 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Mietrecht (BGB), Zivilprozessrecht (ZPO) Beteiligte Parteien: Kläger: Mieterin; forderte die Reparatur einer beschädigten Glastür und die Feststellung einer Mietminderung. Sie argumentierte, die Tür sei beschädigt worden, als sie unverschuldet durch einen Schwindelanfall dagegen fiel. Beklagte: Vermieterin; lehnte die Forderungen ab. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine Mieterin beschädigte die gläserne Wohnzimmertür ihrer Mietwohnung, als sie aufgrund eines plötzlichen Schwindelanfalls und kurzer Ohnmacht dagegen fiel. Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, wer für die Reparatur der beschädigten Tür verantwortlich ist: Die Vermieterin, weil die Mieterin kein Verschulden an dem Vorfall hatte, oder die Mieterin selbst, weil die Ursache des Schadens in ihrer Person lag. Davon hing auch ab, ob die Mieterin die Miete mindern durfte. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Mieterin gegen das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Charlottenburg) wurde zurückgewiesen. Die Klage auf Reparatur der Tür und Feststellung der Mietminderung blieb erfolglos. Begründung: Das Gericht glaubte der Mieterin, dass sie den Sturz nicht verschuldet hat. Allerdings stellt das Hineinfallen in eine Tür keinen „vertragsgemäß


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