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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittversicherung – Ausschluss bekannter Vorerkrankungen zum Zeitpunkt der Reisebuchung

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Der Traumurlaub war gebucht, doch dann machten akute Rückenschmerzen alle Pläne zunichte. Auf die Reisekostenrücktrittsversicherung wollte sich eine Urlauberin verlassen – doch ein Gericht in Dortmund machte ihr einen Strich durch die Rechnung. Denn wer mit einer Vorerkrankung reist, muss genau auf das Kleingedruckte achten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 13/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Dortmund Datum: 28.04.2022 Aktenzeichen: 2 S 13/21 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Reiserücktrittsversicherung) Beteiligte Parteien: Kläger: Partei, die Erstattung von Stornierungskosten verlangt. Beklagte: Partei (Versicherung), deren Leistungspflicht zur Erstattung von Stornierungskosten geprüft wird. Worum ging es in dem Fall? Kern des Rechtsstreits: Anspruch auf Erstattung von Stornierungskosten aus einer Reiserücktrittsversicherung; Frage, ob eine akute Verschlimmerung einer bekannten chronischen Erkrankung (Rückenschmerzen) eine „unerwartet schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt und ob die Leistungspflicht der Versicherung ausgeschlossen ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az. 427 C 9569/19) vom 26.05.2021 wird aufgehoben und die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Begründung: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Stornierungskosten. Obwohl die akute Verschlimmerung einer bekannten chronischen Erkrankung (hier: Rückenschmerzen) grundsätzlich als „unerwartet schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten kann, ist die Leistungspflicht der beklagten Versicherung gemäß Ziffer 7.1 der Versicherungsbedingungen (VB-RKS 2014) ausgeschlossen. Folgen:


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