Der Traumurlaub war gebucht, doch dann machten akute Rückenschmerzen alle Pläne zunichte. Auf die Reisekostenrücktrittsversicherung wollte sich eine Urlauberin verlassen – doch ein Gericht in Dortmund machte ihr einen Strich durch die Rechnung. Denn wer mit einer Vorerkrankung reist, muss genau auf das Kleingedruckte achten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 13/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Dortmund
- Datum: 28.04.2022
- Aktenzeichen: 2 S 13/21
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Reiserücktrittsversicherung)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Partei, die Erstattung von Stornierungskosten verlangt.
- Beklagte: Partei (Versicherung), deren Leistungspflicht zur Erstattung von Stornierungskosten geprüft wird.
Worum ging es in dem Fall?
- Kern des Rechtsstreits: Anspruch auf Erstattung von Stornierungskosten aus einer Reiserücktrittsversicherung; Frage, ob eine akute Verschlimmerung einer bekannten chronischen Erkrankung (Rückenschmerzen) eine „unerwartet schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt und ob die Leistungspflicht der Versicherung ausgeschlossen ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az. 427 C 9569/19) vom 26.05.2021 wird aufgehoben und die Klage der Klägerin wird abgewiesen.
- Begründung: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Stornierungskosten. Obwohl die akute Verschlimmerung einer bekannten chronischen Erkrankung (hier: Rückenschmerzen) grundsätzlich als „unerwartet schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten kann, ist die Leistungspflicht der beklagten Versicherung gemäß Ziffer 7.1 der Versicherungsbedingungen (VB-RKS 2014) ausgeschlossen.
- Folgen: Die Klägerin erhält keine Erstattung der Stornierungskosten und muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden.
Der Fall vor Gericht
Reisekostenrücktrittsversicherung: Kein Geld bei Stornierung wegen behandelter Vorerkrankung – Urteil LG Dortmund
Das Landgericht (LG) Dortmund hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass eine Reisekostenrücktrittsversicherung nicht für Stornierungskosten aufkommen muss, wenn die Reise aufgrund einer Vorerkrankung abgebrochen wird, die zum Zeitpunkt der Buchung bekannt war und in den letzten sechs Monaten davor behandelt wurde. Das Gericht wies die Klage einer Reisenden ab, die von ihrer Versicherung die Erstattung von Stornokosten verlangt hatte, nachdem sie eine Reise wegen akuter Rückenschmerzen nicht antreten konnte. Die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund wurde damit aufgehoben (Az.: 2 S 13/21).
Worum ging es im Streitfall vor dem Landgericht Dortmund?
Eine Frau hatte eine Reise gebucht und eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen. Später musste sie die Reise stornieren, da sie unter einer akuten Verschlimmerung ihrer chronischen Rückenschmerzen litt. Sie forderte daraufhin die Erstattung der angefallenen Stornierungskosten von ihrer Versicherung, gestützt auf die Versicherungsbedingungen (hier: Teil B Ziffer 3.1 i.V.m. Ziffer 7.1. VB-RKS 2014). Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab und verwies auf eine Ausschlussklausel in ihren Bedingungen. Das Amtsgericht Dortmund hatte der Reisenden in erster Instanz noch Recht gegeben. Die Versicherung legte daraufhin Berufung beim Landgericht Dortmund ein, welches den Fall neu bewertete und zu einem anderen Ergebnis kam….