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Mietvertragsaufhebung – wer muss alles unterschreiben?

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Für diesen Berliner Mieter wurde die Post vom Vermieter zur Farce. Jahrzehntelang landeten Briefe und Mieterhöhungen nur im Briefkasten seiner Lebensgefährtin. Doch das Ignorieren hatte Grenzen: Das Gericht stellte klar, er ist immer noch Vertragspartner.

Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 63 S 156/24[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Berlin II – Zivilkammer 63
Datum: 19.11.2024
Aktenzeichen: 63 S 156/24
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Person, die gerichtlich feststellen lassen möchte, dass sie Mieter einer Wohnung ist, die sie 1984 zusammen mit ihrer Lebensgefährtin gemietet hat.
Beklagte: Aktuelle Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung.

Worum ging es in dem Fall?

Sachverhalt: Der Kläger und seine Lebensgefährtin mieteten 1984 gemeinsam eine Wohnung. In den folgenden Jahren wurden Mieterhöhungen nur an die Lebensgefährtin gerichtet und nur von ihr unterschrieben. Auch einen Antrag auf Fördermittel stellte sie allein. Die Wohnung gehört inzwischen der Beklagten. Der Kläger verlangte nun die gerichtliche Feststellung, dass er weiterhin Mieter ist.
Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob der Kläger immer noch als Mieter der Wohnung anzusehen ist, obwohl seine Lebensgefährtin über Jahre hinweg allein im Zusammenhang mit dem Mietvertrag (z.B. bei Mieterhöhungen) aufgetreten ist.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger Mieter der Wohnung in der A###, 12163 Berlin ist. Das vorherige Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (Az. 107 C 230/23) wurde entsprechend geändert.
Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistu[…]


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