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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Obliegenheitsverletzung – Verschweigen finanzieller Schwierigkeiten

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Einbruch in zwei Bungalows, doch die Hausratversicherung zahlte nicht. Ein Urteil aus Frankfurt zeigt, dass es bei Versicherungspolicen nicht nur um den Schaden geht, sondern vor allem darum, wo der Hausrat eigentlich versichert sein sollte. Die Richter legten den Fokus auf den entscheidenden Punkt: den Versicherungsort. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 60/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 29.04.2022 Aktenzeichen: 7 U 60/19 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Hausratversicherung, Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Versicherungsnehmerin, die von ihrer Versicherung Geld (58.050 €) für einen behaupteten Einbruch- und Vandalismusschaden fordert. Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft, bei der die Klägerin eine Hausratversicherung abgeschlossen hat. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung für eine bestimmte Wohnung in Stadt1. Auf einem anderen Grundstück, auf dem sich zwei an ihre Eltern bzw. eine dritte Person vermietete Bungalows befinden, wurde ein Einbruch mit Vandalismusschäden gemeldet. Die Klägerin selbst gab an, auf diesem Grundstück in einem Wohnwagen zu wohnen. Sie forderte von der Versicherung die Deckung des Schadens in Höhe von 58.050 €. Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob die Hausratversicherung der Klägerin für den Schaden an den Bungalows aufkommen muss, obwohl die Versicherungspolice für eine andere Adresse und eine bestimmte Wohnung ausgestellt war und die Wohnsituation der Klägerin auf dem betroffenen Grundstück unklar war. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung der Klägerin gegen das vorherige Urteil des Landgerichts Gießen zurück. Die Klägerin erhält somit keine Versich


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