Blech knirschte auf einem Autobahnparkplatz, als zwei Sprinter aneinander gerieten. War es ein unachtsames Anfahren oder ein riskantes Vorbeimanöver? Vor Gericht ging es um die Frage, wer die Schuld an der Kollision trägt – und wer den Schaden. Am Ende stand Aussage gegen Aussage und ein abgewiesener Schadensersatzanspruch. Zum vorliegenden Urteil Az.: 43 C 823/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Schwarzenbek Datum: 28.04.2022 Aktenzeichen: 43 C 823/20 Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer und Fahrer eines weißen Mercedes-Benz Sprinters, der Schadensersatz fordert und behauptet, zum Unfallzeitpunkt noch gestanden zu haben. Beklagte: Fahrer eines blauen Mercedes-Benz Sprinters und dessen Haftpflichtversicherung. Sie lehnten die Schadensregulierung ab. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Am 15.02.2017 ereignete sich auf dem Autobahnparkplatz Roseburg an der A24 ein Verkehrsunfall. Der Kläger stand nach einer Polizeikontrolle mit seinem Mercedes-Benz Sprinter auf einem Parkstreifen. Als ein anderer Mercedes-Benz Sprinter (geführt vom beklagten Fahrer, versichert bei der beklagten Versicherung) am Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr, kam es zu einer Kollision zwischen der Front des Klägerfahrzeugs und der linken Seite des Beklagtenfahrzeugs. Der Kläger machte einen wirtschaftlichen Totalschaden sowie Gutachterkosten und eine Unkostenpauschale geltend. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt noch stand oder bereits angefahren war und wer somit die Verantwortung für die Kollision trägt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Folgen: Der Kläger erhält keinen Schadensersatz und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung aber unter bestimm
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Autorisierung durch Miterben LG Köln – Az.: 15 O 264/20 – Urteil vom 28.01.2021 Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Auszahlung […]