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Fristlose Kündigung wegen Mietrückstands bei Erkrankung des Mieters

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Wegen Centbeträgen flatterte eine Räumungsklage ins Haus. Um sich zu wehren, beantragte ein Mieter Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Denn im Mietrecht kann selbst minimaler Zahlungsverzug existenzbedrohend sein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 C 624/22 (50) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Frankfurt Datum: 03.06.2022 Aktenzeichen: 33 C 624/22 (50) Verfahrensart: Beschluss über Prozesskostenhilfe Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Klägerseite, die als Vermieter eine Räumungsklage gegen den Beklagten eingereicht hat, nachdem sie das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt hatte. Beklagte: Der Beklagte, der als Mieter Prozesskostenhilfe beantragt hat, um sich gegen die Räumungsklage zu verteidigen. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Mieter (Beklagter) beantragte staatliche finanzielle Unterstützung (Prozesskostenhilfe), um die Kosten für seine Verteidigung gegen eine Räumungsklage tragen zu können. Der Vermieter (Klägerseite) hatte ihm zuvor am 13. Januar 2022 außerordentlich fristlos gekündigt. Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste prüfen, ob die Verteidigung des Mieters gegen die Räumungsklage eine ausreichende Chance auf Erfolg hat, um ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies hing davon ab, ob die fristlose Kündigung wegen Mietrückständen voraussichtlich wirksam war. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Begründung: Das Gericht kam nach vorläufiger Prüfung zu dem Schluss, dass die Verteidigung des Mieters keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Kündigung durch den Vermieter w


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