Einmal zu schnell unterwegs gewesen – und schon droht mehr als ein Bußgeld. Ein Gericht hat entschieden: Wer wiederholt auffällt, muss ein Fahrtenbuch führen. Und diese Pflicht gilt sofort – Verkehrssicherheit hat Vorrang. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 L 736/22.GI | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VG Gießen Datum: 13.04.2022 Aktenzeichen: 6 L 736/22.GI Verfahrensart: Eilverfahren (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage) Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht (Verkehrsrecht) Beteiligte Parteien: Antragsteller: Person, die gerichtlich gegen einen Bescheid einer Behörde vorgeht und beantragt hat, die sofortige Wirkung dieses Bescheids auszusetzen. Antragsgegner: Behörde, die den Bescheid erlassen hat (u.a. mit einer Fahrtenbuchauflage) und dessen Sofortige Vollziehung angeordnet hat. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine Behörde (Antragsgegner) hatte einer Person (Antragsteller) mit Bescheid vom 10. März 2022 unter anderem auferlegt, für ein Jahr ein Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen F.) zu führen. Für den Fall der Stilllegung oder Umschreibung dieses Fahrzeugs sollte ein Ersatzfahrzeug benannt werden. Die Behörde ordnete an, dass diese Auflagen sofort gelten sollen, auch wenn der Betroffene dagegen klagt (sofortige Vollziehung). Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid und beantragte zusätzlich beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung auszusetzen, bis über die Klage entschieden ist. Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde rechtmäßig war. Insbesondere ging es darum, ob das öffentliche Interesse daran, dass die Fahrtenbuchauflage sofort gilt (um bei zukünftigen Verkehrsverstößen den Fahrer ermitteln zu können), wichtiger is
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de AG Kandel, Az.: 4 C 454/15 Urteil vom 24.06.2016 Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte materielle wie immaterielle Schadensersatzansprüche herrührend aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 01.04.2014 in Wörth ereignet hat, zustehen. Der Kläger war am […]