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Einmal zu schnell unterwegs gewesen – und schon droht mehr als ein Bußgeld. Ein Gericht hat entschieden: Wer wiederholt auffällt, muss ein Fahrtenbuch führen. Und diese Pflicht gilt sofort – Verkehrssicherheit hat Vorrang. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 L 736/22.GI | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: VG Gießen
- Datum: 13.04.2022
- Aktenzeichen: 6 L 736/22.GI
- Verfahrensart: Eilverfahren (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage)
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht (Verkehrsrecht)
Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Person, die gerichtlich gegen einen Bescheid einer Behörde vorgeht und beantragt hat, die sofortige Wirkung dieses Bescheids auszusetzen.
- Antragsgegner: Behörde, die den Bescheid erlassen hat (u.a. mit einer Fahrtenbuchauflage) und dessen Sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Behörde (Antragsgegner) hatte einer Person (Antragsteller) mit Bescheid vom 10. März 2022 unter anderem auferlegt, für ein Jahr ein Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen F.) zu führen. Für den Fall der Stilllegung oder Umschreibung dieses Fahrzeugs sollte ein Ersatzfahrzeug benannt werden. Die Behörde ordnete an, dass diese Auflagen sofort gelten sollen, auch wenn der Betroffene dagegen klagt (sofortige Vollziehung). Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid und beantragte zusätzlich beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung auszusetzen, bis über die Klage entschieden ist.
- Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde rechtmäßig war. Insbesondere ging es darum, ob das öffentliche Interesse daran, dass die Fahrtenbuchauflage sofort gilt (um bei zukünftigen Verkehrsverstößen den Fahrer ermitteln zu können), wichtiger ist als das Interesse des Antragstellers, die Auflage erst nach einer Entscheidung über seine Klage erfüllen zu müssen. Zudem war zu prüfen, ob der Antrag bezüglich der ebenfalls im Bescheid enthaltenen Kostenentscheidung zulässig war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag des Antragstellers wurde abgelehnt.
- Begründung: Der Antrag war teilweise unzulässig: Bezüglich der Kostenfestsetzung im Bescheid hatte der Antragsteller nicht zuerst bei der Behörde versucht, eine Aussetzung zu erreichen, wie es das Gesetz vorschreibt. Im Übrigen war der Antrag unbegründet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage und der Pflicht zur Benennung eines Ersatzfahrzeugs war formell korrekt von der Behörde begründet worden. Das Gericht entschied, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Geltung der Fahrtenbuchauflage (um Fahrer bei künftigen Verstößen identifizieren zu können) schwerer wiegt als das private Interesse des Antragstellers, davon vorläufig verschont zu bleiben.
- Folgen: Der Antragsteller muss die Fahrtenbuchauflage und die Pflicht zur Benennung eines Ersatzfahrzeugs vorerst befolgen, auch wenn das Hauptverfahren (die Klage gegen den Bescheid) noch läuft. Der Antragsteller muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen….
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/fahrtenbuchauflage-nach-verstoss-gegen-abstandsgebot/