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Außergerichtliche Vergleichsbemühungen Melden – Auferlegung Gebühr gem. § 38 GKG

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Baumängel am Neubau können für Käufer und Bauträger zum jahrelangen Ärgernis werden. In Berlin sollte nun ein Bauträger für die lange Dauer eines solchen Rechtsstreits extra zur Kasse gebeten werden. Doch das Kammergericht entschied: Die „Verzögerungsgebühr“ ist in diesem Fall unrechtmäßig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 W 12/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht
  • Datum: 07.04.2025
  • Aktenzeichen: 21 W 12/25
  • Verfahrensart: Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Wohnungseigentumsrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Partei (Klägerin), die restliche Zahlungen aus einem Bauträgervertrag forderte und Beschwerde gegen eine Gebührenentscheidung einlegte.
  • Beklagte: Eine Partei (Beklagter), die von der Klägerin auf Zahlung verklagt wurde und sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum berief.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte den Beklagten wegen offener Zahlungen aus einem Bauträgervertrag verklagt. Der Beklagte wandte Mängel am Gemeinschaftseigentum ein. Ähnliche Verfahren liefen parallel. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übernahm die Geltendmachung der Mängelansprüche. Das Landgericht beauftragte einen Gutachter. Später legte das Landgericht der Klägerin eine besondere Gebühr wegen Prozessverzögerung auf, wogegen sich die Klägerin mit dieser Beschwerde wehrte.
  • Kern des Rechtsstreits: Prüfung, ob die vom Landgericht gegen die Klägerin festgesetzte besondere Gebühr (Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG) rechtmäßig war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II vom 28.02.2025 (Az. 14 O 67/19), mit der der Klägerin die besondere Gebühr auferlegt wurde, wurde aufgehoben.
  • Folgen: Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an. Jede Seite trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst.

Der Fall vor Gericht


Keine Verzögerungsgebühr für Bauträger: KG Berlin hebt Gebühr nach § 38 GKG bei Streit um Baumängel auf

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 07.04.2025 (Az.: 21 W 12/25) entschieden, dass einem Bauträger zu Unrecht eine besondere Gebühr wegen Verfahrensverzögerung nach § 38 Gerichtskostengesetz (GKG) auferlegt wurde. Die Gebühr war vom Landgericht Berlin II im Rahmen eines Rechtsstreits über Restzahlungsansprüche aus einem Bauträgervertrag festgesetzt worden, bei dem der Käufer Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend machte. Das Kammergericht hob diese Gebührenentscheidung auf.

Ausgangslage: Streit um Restzahlung aus Bauträgervertrag wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum

Der Ursprung des Falls liegt in einer Klage, die ein Bauträger bereits am 15. Februar 2019 beim Landgericht Berlin II (Az. 14 O 67/19) eingereicht hatte. Mit dieser Klage forderte der Bauträger von einem Erwerber einer Immobilie die Zahlung noch offener Beträge aus dem Bauträgervertrag. Der Erwerber weigerte sich jedoch, die Restsumme zu zahlen. Als Begründung führte er an, dass am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage erhebliche Mängel bestünden. Dieser Streitpunkt – Mängel am Gemeinschaftseigentum – ist nicht nur auf diesen Einzelfall beschränkt.

Komplexe Situation: Zahlreiche Parallelverfahren und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Baumängel

Die Auseinandersetzung zwischen dem Bauträger und diesem speziellen Erwerber ist Teil eines größeren Konflikts….


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