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Außergerichtliche Vergleichsbemühungen Melden – Auferlegung Gebühr gem. § 38 GKG

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Baumängel am Neubau können für Käufer und Bauträger zum jahrelangen Ärgernis werden. In Berlin sollte nun ein Bauträger für die lange Dauer eines solchen Rechtsstreits extra zur Kasse gebeten werden. Doch das Kammergericht entschied: Die „Verzögerungsgebühr“ ist in diesem Fall unrechtmäßig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 W 12/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht Datum: 07.04.2025 Aktenzeichen: 21 W 12/25 Verfahrensart: Beschwerde Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Wohnungseigentumsrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Partei (Klägerin), die restliche Zahlungen aus einem Bauträgervertrag forderte und Beschwerde gegen eine Gebührenentscheidung einlegte. Beklagte: Eine Partei (Beklagter), die von der Klägerin auf Zahlung verklagt wurde und sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum berief. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin hatte den Beklagten wegen offener Zahlungen aus einem Bauträgervertrag verklagt. Der Beklagte wandte Mängel am Gemeinschaftseigentum ein. Ähnliche Verfahren liefen parallel. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übernahm die Geltendmachung der Mängelansprüche. Das Landgericht beauftragte einen Gutachter. Später legte das Landgericht der Klägerin eine besondere Gebühr wegen Prozessverzögerung auf, wogegen sich die Klägerin mit dieser Beschwerde wehrte. Kern des Rechtsstreits: Prüfung, ob die vom Landgericht gegen die Klägerin festgesetzte besondere Gebühr (Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG) rechtmäßig war. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II vom 28.02.2025 (Az. 14 O 67/19), mit der der Klägerin die besondere Gebühr auferlegt wurde, wurde aufgehoben. Folgen: F


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