Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 11 U 64/21[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Datum: 27.04.2022
Aktenzeichen: 11 U 64/21
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Betriebsrentenrecht, Zivilrecht (Erbrecht, Bereicherungsrecht)
Beteiligte Parteien:
Kläger: Der Bruder und Alleinerbe eines Verstorbenen, der Ansprüche aus dessen betrieblicher Altersversorgung geltend machte.
Beklagte: Eine Pensionskasse, bei der der Verstorbene versichert war.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Der Kläger forderte als Erbe seines verstorbenen Bruders von der beklagten Pensionskasse die Zahlung eines Sterbegeldes. Die Pensionskasse hatte die Zahlung (ganz oder teilweise) verweigert, unter anderem mit dem Argument, dass Ansprüche durch eine frühere Teilkapitalisierung (Auszahlung eines Teils der Rente als Kapitalbetrag) zu Lebzeiten des Bruders erloschen seien. Das Landgericht hatte die Klage zuvor weitgehend abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung einlegte.
Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob dem Kläger als Erben trotz der früheren Teilkapitalisierung der Rente des Verstorbenen noch ein Anspruch auf Sterbegeld gegen die Pensionskasse zusteht und ob die Satzungsregelungen der Pensionskasse dem entgegenstanden.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der Vorinstanz ab und gab der Berufung des Klägers weitgehend statt. Die beklagte Pensionskasse wurde zur Zahlung von 5.443,89 € nebst Zinsen an […]