Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 910 C 30/22[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: AG Hamburg-St. Georg
Datum: 23.05.2022
Aktenzeichen: 910 C 30/22
Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht (BGB), Straßenverkehrsrecht (StVG), Versicherungsrecht (VVG, PflVG)
Beteiligte Parteien:
Kläger: Partei, die Schadensersatzansprüche geltend macht.
Beklagte: Haftpflichtversicherung, die für den Schaden aus einem Verkehrsunfall aufkommen soll.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Es gab einen Verkehrsunfall am 02.11.2021. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den Unfall war unstrittig.
Kern des Rechtsstreits: Die Höhe des vom Kläger geforderten Schadensersatzes von 223,96 € für den Verkehrsunfall.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Beklagte muss an den Kläger 223,96 € zuzüglich Zinsen zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Begründung: Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den relevanten Gesetzen (Straßenverkehrsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Pflichtversicherungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch). Die Haftung der Beklagten für den Unfall stand nicht in Frage. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte den Geldbetrag verlangen, der zur Behebung des Schadens erforderlich ist. Das Gericht sah die geforderte Summe als diesen erforderlichen Betrag an.
Folgen: Die Beklagte muss den zugesprochen[…]